Rechtsprechung zu § 133 BGB
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981
von
988
BVerwG, 15.03.1999 - 8 B 225.98

Auch nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in der Regel nicht notwendig. Sie ist jedoch dann notwendig, wenn es dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.

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982
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988
BGH, 10.02.1999 - IV ZR 56/98

Die Wendung "… ich möchte zum nächstmöglichen Termin meine Kfz-Vollkasko-Versicherung kündigen …" stellt in der Regel keinen Antrag auf Aufhebung des Versicherungsvertrages zu einem vom Versicherer zu wählenden Zeitpunkt dar.

AKB § 4 Abs. 1a Satz 2

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983
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988
BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 197/97

Zur Hemmung der Verjährung durch konkludenten Abschluß eines Stillhalteabkommens.

BGB § 202

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984
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988
BGH, 10.12.1998 - I ZR 162/96

1. Fremdunternehmer und damit Versicherter im Sinne der von der Oskar Schunck KG betreuten Police für grenzüberschreitende Transporte von Fremdunternehmern nach der CMR (Fassung 1. Januar 1980) ist nur der Frachtführer oder Fixkostenspediteur, der in direkten vertraglichen Beziehungen zum Versicherungsnehmer steht, unabhängig davon, ob und inwieweit er den Transport selbst ausführt.

2. Art. 41 CMR steht Vereinbarungen, wonach der Absender für die Eindeckung der CMR-Haftpflicht des Frachtführers zu sorgen hat, dann nicht entgegen, wenn eine in diesem Zusammenhang gebotene Gesamtbetrachtung ergibt, daß sich die Abreden wirtschaftlich ebenso auswirken, als hätte der Frachtführer den Versicherungsschutz selbst beschafft.

Police für grenzüberschreitende Transporte von Fremdunternehmern nach der CMR; CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 41

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985
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988
BGH, 03.12.1998 - VII ZR 341/96

Tritt ein Hauptunternehmer, der in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, seinen Vergütungsanspruch gegen den Bauherrn entgegen einem vertraglichen Abtretungsverbot an den Subunternehmer ab, so kann die Erklärung des Bauherrn, er erkenne die Abtretung "auf der Basis des § 16 Nr. 6 VOB/ B" an, bei interessengerechter Abwägung als vorbehaltlose Genehmigung auszulegen sein (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1994 - VII ZR 124/ 93, BauR 1994, 624 = ZfBR 1994, 210).

VOB/ B § 16 Nr. 6

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986
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988
BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R

Gleichwohlgewährung - Arbeitslosengeld - Abfindung - Arbeitsentgelt - Genehmigung - Vergleich - tarifliche Ausschlußfrist - Erfüllung - Anspruchsübergang - Anhörung - Entscheidungserheblichkeit

1. Genehmigt die Bundesanstalt für Arbeit die Zahlung von Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer, nachdem der Anspruch hierauf wegen Zahlung von Arbeitslosengeld auf sie übergegangen war, und verlangt sie deshalb die Erstattung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitnehmer, so setzt dies grundsätzlich nicht voraus, daß sie ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt zunächst in angemessener Weise gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht hat (Bestätigung von BSG vom 14. 9. 1990 - 7 RAr 128/ 89 = BSGE 67, 221 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 3 und BSG vom 16. 10. 1991 - 11 RAr 137/ 90 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 7).

2. Zur Wirkung von Vergleichen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitsentgeltansprüche, wenn die Bundesanstalt für Arbeit bereits Arbeitslosengeld für denselben Zeitraum gezahlt hat.

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987
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988
BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 86/96 R

Arbeitslosengeldbemessung - Vorbezug von Unterhaltsgeld - Feststellungswirkung - Umdeutung eines Verwaltungsaktes

Ist bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld das Arbeitsentgelt aus dem letzten Unterhaltsgeldbescheid zugrunde zu legen, so ist dieses maßgebend, solange der Unterhaltsgeldbescheid bindend ist.

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988
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988
BSG, 11.03.1998 - B 9 VG 2/96 R

Gewaltopferentschädigung für "nichtprivilegierte" Ausländer - Gegenseitigkeitserfordernis - Härteausgleich - Einbürgerung - Inhalt des Überprüfungsantrags und § 44 SGB 10 in "Altfällen"

1. Auch inzwischen eingebürgerte türkische Opfer von Gewalttaten, die vor dem 1. 7. 1990 geschädigt worden sind, können Leistungen frühestens ab diesem Zeitpunkt erhalten (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 6. 3. 1996 - 9 RVg 4/ 95 = BSGE 78, 51 = SozR 3-3800 § 10 Nr. 1).

2. In Überprüfungsfällen nach § 44 Abs. 1 SGB 10 ist regelmäßig kein neuer Antrag erforderlich, um Dauerleistungen aufgrund einer Änderung des OEG danach auch für die Zukunft beziehen zu können.

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