Rechtsprechung zu § 1353 BGB
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BVerwG, 16.04.2002 - 2 WD 43.01

Intime Beziehungen eines Soldaten zu einer Kameradin (zugleich Ehefrau eines Kameraden); Anbahnung der intimen Beziehungen durch die Kameradin; Soldat als Disziplinarvorgesetzter gegenüber beiden.

1. Zur Maßnahmebemessung bei intimen Beziehungen eines Soldaten zu einer Kameradin, die zugleich Ehefrau eines Kameraden war und zu der der Soldat - ebenso wie zu ihrem Ehemann - in der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten stand.

2. Geht die Initiative zu den intimen Beziehungen von der Kameradin aus, so kann dieser Umstand bei der Maßnahmebemessung zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden.

SG § 10 Abs. 1, 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1; WDO § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1, § 64; BGB § 1353 Abs. 1, 2, § 1565 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1566 Abs. 1, 2

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BGH, 26.07.2001 - III ZR 172/00

Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).

RBerG Art. 1 § 1; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 21.02.2001 - XII ZR 34/99

Zur Frage der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3, Nr. 4 BGB, wenn die Ehefrau sich einer homologen In-vitro-Fertilisation unterzieht, obwohl der Ehemann sein Einverständnis zurückgezogen hat.

BGB §§ 1353, 1579 Nr. 3, Nr. 4

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BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/ 96 - FamRZ 1998, 953).

BGB § 1353 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 1

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BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/ V eingereiht waren.

BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG § 26 Abs. 1

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BVerwG, 09.09.2003 - 1 C 6.03

Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung; Ermessen; eheliche Lebensgemeinschaft; Scheinehe; Vermeidung von Staatenlosigkeit; einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie.

1. Die Qualifizierung einer gültig geschlossenen Ehe als sog. Scheinehe steht der Eigenschaft als "Ehegatte" im Sinne des § 9 RuStAG (jetzt StAG) nicht entgegen.

2. Bei einer sog. Scheinehe ist eine positive Ausübung des Einbürgerungsermessens regelmäßig ausgeschlossen.

3. Die Rücknahme der von einem Elternteil durch bewusste Täuschung erwirkten (Mit-) Einbürgerung eines minderjährigen Kindes, die auf der Grundlage des § 8 RuStAG zu einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie führen sollte, erfordert eine eigenständige Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.

GG Art. 16 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1353 Abs. 1; RuStAG §§ 8 und 9; StAG §§ 8 und 9; VwVfG § 48

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BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/ V eingereiht waren.

BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 05.07.2000 - XII ZR 26/98

Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenlebens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.

BGB §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1413

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BGH, 24.07.2003 - 3 StR 153/03

Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen.

StGB § 13 Abs. 1

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BAG, 18.01.2001 - 6 AZR 492/99

Arbeitsbefreiung bei Niederkunft der Lebensgefährtin

Ein Angestellter einer Landesversicherungsanstalt in den neuen Bundesländern kann weder nach § 616 BGB iVm § 52 Abs. 1 Buchst a BAT-TgRV-O noch nach § 52 Abs. 3 Unterabs 1 BAT-TgRV-O bezahlte Freistellung aus Anlaß der Niederkunft seiner mit ihm nicht verheirateten Lebensgefährtin verlangen. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 und Art 6 GG.

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