Rechtsprechung zu § 136 BGB
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BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04

a) Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam.

b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld.

c) Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen.

d) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.

InsO §§ 88, 89 Abs. 1; ZPO § 868; BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2; § 879

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BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03

Wird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätzlich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/ 84, NJW 1986, 1038).

Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann Zweifel über die Person des Gläubigers begründen.

HinterlegungsO § 13 Die Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.

BGB § 372 Satz 2, § 378

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BVerfG, 30.09.2004 - 1 BvR 1418/04

Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch welche die Beschwerdeführerin verhindern will, dass aus dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, das in einem Rechtsstreit nach dem ...

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BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.

§ 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.

Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.

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BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast; Schadensersatz wegen Nichtbeförderung.

Wird entgegen einer einstweiligen Anordnung ein Mitbewerber befördert, so kann der im vorläufigen Rechtsschutz obsiegende Beamte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. Dies setzt nicht die Möglichkeit voraus, die bereits erfolgte Ernennung aufzuheben.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123; BGB § 162

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BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

Erwirbt jemand an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a. F. (entsprechend BMF vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816 Tz. 8)

EStG a. F. § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

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BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 53/03

EC-Karten sind keine "über die Forderung vorhandenen Urkunden" im Sinne des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1

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BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift; inhaltsgleiche gesetzliche Norm; Ziel der Raumordnung; Bestimmtheit der Zielaussage; gemeindliche Beachtenspflicht; Beteiligung der Gemeinde; ggf. wiederholte Beteiligung; Beteiligungsmangel; Beachtlichkeit; Nichtigkeitsfolge.

1. Ein auf § 47 VwGO gestützter Normenkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, die eine gesetzliche Norm inhaltlich wiederholt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es auch im Falle der Nichtigerklärung dabei bliebe, dass der Antragsteller die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte.

2. Hat eine Gemeinde ein Ziel der Raumordnung nach dem maßgebenden Raumordnungsrecht zu beachten, so ist sie im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen. Ist sie in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, so ist sie ggf. erneut zu beteiligen, wenn nachträglich Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang ihrer Zielbindung auswirken.

GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 100 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 4; ROG a. F. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4

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BGH, 15.11.1999 - II ZR 98/98

Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der groben Fahrlässigkeit beim Erwerb beweglicher Sachen, die einem gerichtlichen Verfügungsverbot nach § 106 KO unterliegen.

BGB §§ 135 Abs. 2, 136, 932 Abs. 2; KO § 106

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