Rechtsprechung zu § 1373 BGB
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BGH, 20.07.2005 - XII ZR 301/02

Zur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangsvermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist.

BGB §§ 1373, 1374 Abs. 2, 1945, 2346

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BFH, 27.06.2007 - II R 39/05

Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG sind die Anfangsvermögen und die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu indexieren.

ErbStG § 5 Abs. 1; BGB § 1371 Abs. 2, § 1374 Abs. 1 und 2

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BGH, 20.06.2007 - XII ZR 32/05

Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich (Fortführung von BGHZ 157, 379).

BGB § 1374 Abs. 1, 2; VermG § 2 Abs. 1

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BGH, 28.01.2004 - XII ZR 221/01

a) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.

b) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinnausgleich.

BGB § 1374 Abs. 1 und 2; VermG § 2 Abs. 1

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BFH, 25.06.2003 - X R 72/98

1. Zur Frage, ob Aufwendungen für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem zivilrechtlich im (Mit-) Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Grundstück auch bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Unternehmer-Ehegatten führen.

2. Bei einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 insoweit nicht mehr gegeben, als ein Ehegatte nach dem 31. Dezember 1986 den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt und danach nicht mehr beide Eheleute gemeinsam die tatsächliche Sachherrschaft an der Wohnung ausüben (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 11/ 99, BFH/ NV 2003, 748).

EStG § 4 Abs. 1; EStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 21 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 812, § 818 Abs. 3, § 951, § 1380

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BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01

Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/ 98 - FamRZ 2000, 948).

BGB §§ 741 ff.

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BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00

Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während langjähriger Trennung erzielten Zugewinns.

BGB §§ 1371 Abs. 2, 1377 Abs. 3, 1381 Abs. 1

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BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

Zur Berücksichtigung einer einem Ehegatten in einem "qualifizierten Interessenausgleich" für den Verlust seines Arbeitsplatzes infolge Betriebsstillegung zugesagten Abfindung in seinem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Anfangsvermögen, wenn der Interessenausgleich vor der Eheschließung, der Sozialplan, der die Abfindung im einzelnen regelt, jedoch erst nach dem Stichtag vereinbart wird.

BGB § 1374; BetrVG §§ 111, 112

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BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197-98

Zur Berücksichtigung einer einem Ehegatten in einem "qualifizierten Interessenausgleich" für den Verlust seines Arbeitsplatzes infolge Betriebsstillegung zugesagten Abfindung in seinem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Anfangsvermögen, wenn der Interessenausgleich vor der Eheschließung, der Sozialplan, der die Abfindung im einzelnen regelt, jedoch erst nach dem Stichtag vereinbart wird.

BGB § 1374; BetrVG §§ 111, 112

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BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

1. Zu den Voraussetzungen einer Verjährungshemmung durch ein sogenanntes Stillhalteabkommen.

2. Die Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt hinsichtlich des Leistungsanspruches grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB dar (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/ 83 - FamRZ 1985, 1021, 1022).

3. Betreiben die Parteien das Zugewinnausgleichsverfahren nicht weiter, so kommt es in der Regel zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann, wenn der Grund für das Nichtbetreiben außergerichtliche Verhandlungen der Parteien über Höhe und Ausgleich des Zugewinns sind.

BGB §§ 202 Abs. 1, 208, 211 Abs. 2

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