Rechtsprechung zu § 1378 BGB
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BGH, 21.04.2004 - XII ZR 170/01

Zur Wirksamkeit von Verfügungen über die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB.

BGB § 1378 Abs. 3 Satz 2, Satz 3

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BGH, 05.06.2002 - XII ZR 194/00

a) Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt (im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/ 92 - FamRZ 1993, 1048 ff. und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/ 97 - FamRZ 1999, 1197 ff.).

b) Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn neben dem Zugewinnausgleich auch ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR geltend gemacht wird.

FGB-DDR § 40; BGB § 1378; ZPO § 301

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BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99

a) Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind.

b) Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/ 97 - FamRZ 2000, 355 ff.).

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a; BGB §§ 387, 1378 Abs. 2

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BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.

BGB §§ 1375, 1378 Abs. 1

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BGH, 09.01.2008 - XII ZR 33/06

Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/ 92 - FamRZ 1994, 751).

BGB § 1378 Abs. 4 Satz 1, § 204

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BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01

a) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, verstorben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu ermitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 99, 304).

b) Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinem zum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/ 85 - FamRZ 1986, 1196).

c) Zur Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, das mit Wohn- und Wohnnutzungsrechten belastet ist, im Endvermögen.

d) Zur Ermittlung des Zeitwerts künftiger Leistungen (hier: aus Nießbrauch und Wohnrecht) ist auf einen Zinssatz abzustellen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003, FamRZ 2003, 1639).

BGB § 1371 Abs. 2, § 1376 Abs. 2, § 1378, § 1384, § 1967

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BFH, 12.07.2005 - II R 29/02

Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2

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BGH, 07.04.2005 - IX ZR 132/01

Verursacht der Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Untätigkeit, daß ein Anspruch des Mandanten verjährt, den er durchzusetzen beauftragt war, wird der Zurechnungszusammenhang nicht dadurch unterbrochen, daß der Mandant später einen anderen Anwalt beauftragt, der es fahrlässig versäumt, noch rechtzeitig den Eintritt der Verjährung zu vermeiden.

BGB §§ 675, 249

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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

ZPO § 114

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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04

a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/ 04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.

ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 Satz 2

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