Rechtsprechung zu § 1378 BGB
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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04
a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/ 04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.
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BFH, 21.01.2000 - II B 107/99
Gründe: I. An den streitigen Stichtagen 1. Januar 1993 und 1995 lebte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Scheidung. Mitte Januar 1995 verklagte ihn seine Ehefrau für den Fall der Scheidung auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von … DM. Der Rechtsstreit endete im April 1997 mit einem ...
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BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und Erklärung der Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber einem Anspruch auf (Teil-) Auskehrung des hinterlegten Versteigerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten.
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BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97
1. Zu den Voraussetzungen einer Verjährungshemmung durch ein sogenanntes Stillhalteabkommen.
2. Die Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt hinsichtlich des Leistungsanspruches grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB dar (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/ 83 - FamRZ 1985, 1021, 1022).
3. Betreiben die Parteien das Zugewinnausgleichsverfahren nicht weiter, so kommt es in der Regel zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann, wenn der Grund für das Nichtbetreiben außergerichtliche Verhandlungen der Parteien über Höhe und Ausgleich des Zugewinns sind.
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BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05
Bei Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i. V. m. § 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen. Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung der Beteiligten auszuräumen.
FGO §§ 48, 60; EStG §§ 4, 16
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BVerwG, 28.02.2008 - 2 C 44.07
Kürzung der Versorgungsbezüge; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsvereinbarung; Formfreiheit einer Unterhaltsvereinbarung; Versorgungsausgleich.
Aus § 5 Abs. 1 VAHRG ergibt sich kein Schriftformerfordernis für eine Unterhaltsvereinbarung.
VAHRG § 5 Abs. 1; BGB § 1585c; BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
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BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, dass der Bundesfinanzhof bei einer ehelichen Gütergemeinschaft die Einkünfte aus der Überlassung eines Grundstücks nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet hat.
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BFH, 17.10.2007 - II R 53/05
Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 11; BewG § 4
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BFH, 28.06.2007 - II R 12/06
1. Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn ausgeglichen werden soll, übertragen, handelt es sich um einen (objektiv) unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
2. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.
ErbStG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2
