Rechtsprechung zu § 138 BGB
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BGH, 10.11.2005 - III ZR 72/05

Der Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB können ausnahmsweise der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) - hier: sittenwidriger, nach dem Schneeballsystem organisierter "Schenkkreis" - entgegenstehen.

BGB § 817 Satz 2, § 138 Abs. 1

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BGH, 19.06.2002 - IV ZR 168/01

Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar.

Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/ 98 - NJW 2001, 2466).

BGB §§ 138, 1191 Abs. 1

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BGH, 13.06.2001 - XII ZR 49/99

a) Im Rahmen der Prüfung, ob bei einem Gaststättenpachtvertrag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und der Vertrag deshalb als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist auch die von der EOP-Methode abgeleitete sogenannte "indirekte Vergleichswertmethode" nicht geeignet, den zum Vergleich heranzuziehenden marktüblichen Pachtzins zu bestimmen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 141, 257 f.).

b) Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtvertrag ein krasses Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Miet- oder Pachtzins und dem marktüblichen Miet- oder Pachtzins, so rechtfertigt dies allein - wenn keine weiteren für ein sittenwidriges Verhalten sprechenden Umstände hinzukommen - den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des objektiv Begünstigten regelmäßig nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar war, wie hoch der marktübliche Miet- oder Pachtzins in etwa sein dürfte.

BGB § 138 Abs. 1 Ba

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BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sittenwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.

BGB §§ 138 Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 249, 652, 667, 675, 812 Abs. 1, 826 B; BRAGO § 3

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BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98

Die in Art. 59 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Spielordnung des Deutschen Eishockeybundes i. V. m. den Transferbestimmungen für den Bereich der Bundesliga I und II (Fassung 1992) getroffene Regelung über die "Aus- und Weiterbildungsentschädigung" bei der Verpflichtung eines Amateurspielers durch einen Verein der Bundesliga ist wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nichtig./

BGB § 138 Abs. 1 Aa; GG Art. 12 Abs. 1

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BGH, 27.09.1999 - II ZR 305/98

Die in Nr. III. 4. 3. 1. der Rahmenbedingungen der Regionalliga des Niedersächsischen Fußballverbandes (i. d. im Juli 1996 geltenden Fassung) vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung bei der Verpflichtung eines Amateurspielers als sog. Vertragsamateur durch einen Verein der Regionalliga ist wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nichtig.

BGB § 138 Abs. 1 Aa, GG Art. 12 Abs. 1

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BGH, 17.10.2003 - V ZR 429/02

Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nichtigkeit eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.

BGB §§ 134, 138 Abs. 1; BORA § 12 Abs. 1

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BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52

Eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen zum Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt und dadurch bewirkt, daß möglicherweise Dritte zu ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden, ist in der Regel verpflichtet, vor der Krediteinräumung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen zu lassen, ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspricht. Unterläßt sie diese Prüfung, ohne stichhaltige Gründe dafür zu besitzen, oder konnte sie auf Grund der Prüfung nicht von den Erfolgsaussichten des Vorhabens überzeugt sein, dann sind die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

BGB § 138 Abs. 1, § 930

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BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

a) Zur Abgrenzung und zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerbrKrG.

b) Zur Feststellung der Üblichkeit der Bedingungen für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG).

c) Zur Ermittlung des Verkehrswertes und zu den Voraussetzungen der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB.

BGB § 138 Abs. 1; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 (in der Fassung vom 27. April 1993)

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BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat.

BGB §§ 138, 1408

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