Rechtsprechung zu § 138 BGB
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371
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388
BGH, 04.11.1999 - IX ZR 320/98

Ergibt sich bei einer nach Kündigung des Bauvertrags vorzunehmenden Gesamtabrechnung keine Überzahlung, besteht aus einer Bürgschaft für eine einzelne Vorauszahlung keine Haftung (im Anschluß an BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 430/ 97).

BGB § 767

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372
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388
BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 35/99

Zur Abgrenzung zwischen der Aufnahme einer neuen und der Erweiterung einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (im Anschluß an BGHZ 128, 156, 161 ff).

VerbrKrG § 1 Abs. 1

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373
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388
BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

Behält sich der Verwender eines Formularvertrages in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, die Erstlaufzeit des Vertrages durch Ausübung eines Optionsrechts um einen bestimmten, im Verhältnis zur Erstlaufzeit nicht unbeträchtlichen Zeitraum zu verlängern, so ist für die Inhaltskontrolle der Optionsklausel auch dann auf die sich bei Ausübung der Option ergebende Gesamtlaufzeit des Vertrages abzustellen, wenn die Erstlaufzeit individuell vereinbart oder ausgehandelt worden ist.

Zur Frage des Aushandelns einseitig vorformulierter Vertragsbestimmungen.

Zur Frage der Angemessenheit einer langfristigen (hier: mehr als zehnjährigen) Bindung eines Tankstellenhalters an eine Alleinbezugsverpflichtung in einem Tankstellenvertrag.

Ein Vertrag, dessen in Allgemeinen Geschäftsbedigungen festgelegte Laufzeit den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligt, kann nicht mit einer kürzeren, noch angemessenen Laufzeit aufrechterhalten werden.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstanden ist, im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann (im Anschluß an BGHZ 90, 69).

AGBG §§ 1 Abs. 1 und 2, 6, 9 A, Ck; BGB §§ 133 A, 157 D

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374
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388
BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges nach Eingang eines nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatzes die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet.

ZPO §§ 156, 539

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375
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388
BVerfG, 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, durch die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin festgestellt worden ist. In der Sache geht es um die Auslegung und Anwendung von Regelungen im Vertrag zwischen der Bundesrepublik ...

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376
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388
BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

a) In dem Beitragsverfahren ist der säumige Wohnungseigentümer nur Antragsgegner und nicht zugleich auch Antragsteller.

b) Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig.

c) Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumswerwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.

WEG §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 5, 43 Abs. 1 Nr. 1

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377
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388
BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97

Zur vertraglichen Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses.

BGB § 675

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378
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388
BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98

a) Bei Gesamtvertretung einer Vertragspartei genügt es für das Einverständnis im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB, wenn lediglich ein Vertreter wußte, daß der Vertragspartner seine Erklärung nur zum Schein abgeben wollte.

b) Der Vertragspartner kann den Einwand des Scheingeschäfts jedoch nicht geltend machen, wenn die Simulationsabrede gegenüber dem Vertretenen kollusiv geheimgehalten werden sollte.

BGB §§ 116, 117 Abs. 1, 166 Abs. 1

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379
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388
BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98

Ein gemeinschaftlicher Betrieb zwischen einer Konzernholding und einer Tochtergesellschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber dem Vorstand der Tochter-AG anordnet, die Tochter solle bestimmte Arbeiten (zum Beispiel Schreibarbeiten) für die Holding miterledigen. Besteht kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen Holding und Tochter, so genießt ein Arbeitnehmer der Holding nur dann Kündigungsschutz, wenn die Holding ihrerseits dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, insbesondere die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

KSchG § 23 Abs. 1

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380
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388
BGH, 09.03.1999 - KZR 23/97 - Markant

Die Formnichtigkeit eines vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen, Wettbewerbsbeschränkungen enthaltenden Vertrages kann nicht deswegen bejaht werden, weil die Beteiligten zwei verschiedene Urkunden mit zum Teil unterschiedlichem Inhalt unter demselben Datum formgerecht errichtet haben, die Kartellbehörde aber nicht allein aus den Urkunden feststellen kann, welcher der beiden Verträge gelten soll.

GWB § 34 F.: 20. Februar 1990; BGB § 125

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