Rechtsprechung zu § 138 BGB
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BGH, 25.10.2006 - XII ZR 144/04

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.

BGB § 138 Abs. 1

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BGH, 29.09.2003 - II ZR 59/02

Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, daß der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann (vgl. Sen. Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/ 98, WM 2000, 1496, 1498).

BGB §§ 705, 738, 138; GG Art. 12

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BGH, 16.06.2000 - BLw 19/99

Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 52/ 98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248).

BGB § 138 Abs. 1

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BGH, 19.02.2003 - XII ZR 142/00

Zu den Voraussetzungen wucherischer oder wucherähnlicher Grundstücksgeschäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung.

BGB § 138

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BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87

1. Ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann vorliegen, wenn bei einem Ratenkreditvertrag der vereinbarte Zins den Marktzins zwar relativ nur um erheblich weniger als 100 % übersteigt (hier: 83, 72 %) der absolute Zinsunterschied aber außergewöhnlich hoch ist (hier: 13, 58 %) und der Kredit zu wesentlichen Teilen der Ablösung zinsgünstigerer anderer Darlehen diente.

2. Zur Frage der Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände des Kreditnehmers.

BGB § 138 Abs. 1, § 607

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BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

Sittenwidriges Arbeitsentgelt

1. Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und die guten Sitten i. S. v. § 138 BGB, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.

2. Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.

3. Tarifvertragliche Entgeltvereinbarungen müssen den in Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen.

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BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 549/05

Sittenwidrige Arbeitsvergütung

Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Der Inhalt der guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung angestellter Lehrkräfte anerkannter privater Ersatzschulen sind deshalb die verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 7 Abs. 4 GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

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BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.

BGB §§ 138, 242, 1408, 1410, 1585c

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BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 123/02

Zur Frage eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises beim Handel mit Reitpferden.

BGB § 138 Abs. 1

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BGH, 23.06.2006 - V ZR 147/05

Ein Mangel an Urteilsvermögen liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach seinen Fähigkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgeschäfts sachgerecht einzuschätzen, diese Fähigkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und deshalb ein unwirtschaftliches Rechtsgeschäft abschließt.

BGB § 138 Abs. 2

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