Rechtsprechung zu § 1384 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
16

BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01

a) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, verstorben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu ermitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 99, 304).

b) Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinem zum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/ 85 - FamRZ 1986, 1196).

c) Zur Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, das mit Wohn- und Wohnnutzungsrechten belastet ist, im Endvermögen.

d) Zur Ermittlung des Zeitwerts künftiger Leistungen (hier: aus Nießbrauch und Wohnrecht) ist auf einen Zinssatz abzustellen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003, FamRZ 2003, 1639).

BGB § 1371 Abs. 2, § 1376 Abs. 2, § 1378, § 1384, § 1967

Volltext bei lexetius.com

2
von
16

BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß an BGH, Urteil vom 7. April 1966 II ZR 275/ 63 FamRZ 1966, 442).

BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384

Volltext bei lexetius.com

3
von
16

BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.

BGB §§ 1375, 1378 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

4
von
16

BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00

Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während langjähriger Trennung erzielten Zugewinns.

BGB §§ 1371 Abs. 2, 1377 Abs. 3, 1381 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

5
von
16

BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und Erklärung der Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber einem Anspruch auf (Teil-) Auskehrung des hinterlegten Versteigerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten.

BGB §§ 273, 387, 1371 ff.

Volltext bei lexetius.com

6
von
16

BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06

a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/ 05 - FamRZ 2007, 879).

b) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/ 05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/ 02 - FamRZ 2005, 1159).

BGB § 1361 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

7
von
16

BGH, 09.01.2008 - XII ZR 184/05

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/ 05 - FamRZ 2007, 1975 ff.).

b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.

c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/ 02 - FamRZ 2005, 1236 ff.).

d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein zu tragen.

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

8
von
16

BGH, 20.06.2007 - XII ZB 126/04

Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffüllungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe erworben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich.

BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1

Volltext bei lexetius.com

9
von
16

BGH, 20.06.2007 - XII ZR 32/05

Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich (Fortführung von BGHZ 157, 379).

BGB § 1374 Abs. 1, 2; VermG § 2 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

10
von
16

BGH, 09.02.2005 - XII ZR 93/02

Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i. S. des § 1375 Abs. 2 BGB.

BGB §§ 242, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht