Rechtsprechung zu § 140 BGB
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BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 277/06

Annahmeverzug - Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

Der Ausschluss des Rechts zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund nach § 627 BGB setzt voraus, dass der Dienstverpflichtete sowohl in einem dauernden Dienstverhältnis steht als auch feste Bezüge erhält.

Ein dauerndes Dienstverhältnis liegt bei einem auf ein Jahr befristeten Dienstvertrag vor, wenn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach den Umständen objektiv möglich erscheint.

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BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 257/04

Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/ 05, NJW 2006, 1059).

BGB § 557a Abs. 3, Abs. 4

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BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

Die Betriebsparteien können wegen des Tarifvorbehalts in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Regelungen über die Weitergabe von Tariferhöhungen treffen. Sie sind jedoch nicht gehindert zu regeln, ob und inwieweit Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden können.

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BVerwG, 13.03.2006 - 1 D 3.06

Altfall nach BDO; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensmangel (unterbliebene Untersuchung); Disziplinarklageschrift; Anschuldigungsschrift; Umdeutung; Rückgabe der Anschuldigungsschrift zur Mängelbeseitigung.

Gründe: I. In dem durch Verfügung vom 5. Juni 2000 eingeleiteten, aber bis zur Beendigung anhängiger Strafverfahren ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Beamten hat die Einleitungsbehörde am 21. Juli 2004 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beamten gemäß § 10 BDG aus dem ...

BDG § 52 Abs. 1, § 85 Abs. 3, 4 und 7; BDO § 56 Abs. 1, §§ 64, 65, 67 Abs. 1 und 4, § 85 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 08.11.2005 - XI ZR 74/05

a) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubuchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt.

b) Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/ EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden.

c) Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.

BGB §§ 676f, 1812, 1813; AGB-Banken (Fassung 04/ 2002) Nr. 19 Abs. 1

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BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 435/04

Status eines Vertretungsprofessors

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zur Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit den Aufgaben eines Universitätsprofessors steht.

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BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 359/04

Ablösende Betriebsvereinbarung - Zustandekommen einer Provisionsabrede - Gesamtzusage

Tatbestand: Die Parteien streiten über Provisionszahlungen für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002.

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BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 375/04

Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage

Tatbestand: Die Parteien streiten über Provisionszahlungen für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002.

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BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 213/04

Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage

Tatbestand: Die Parteien streiten über Provisionszahlungen für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002.

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BAG, 14.06.2005 - 3 AZR 185/04

Teilanfechtung - Verzicht auf Versorgungsrechte

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsregelungen die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist.

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