Rechtsprechung zu § 140 BGB
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BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 213/04
Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage
Tatbestand: Die Parteien streiten über Provisionszahlungen für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002.
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BAG, 14.06.2005 - 3 AZR 185/04
Teilanfechtung - Verzicht auf Versorgungsrechte
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsregelungen die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist.
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BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 153/03
Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers
Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung vom 4. Januar 2002 und Ansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug. Auf Grund des erstinstanzlichen Urteils steht rechtskräftig fest, dass die Kündigung vom 4. Januar 2002 das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht ...
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BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 282/02
Annahmeverzug - Unmöglichkeit - rückwirkende Vertragsänderung
Tatbestand: Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn. Der 1946 geborene Kläger ist seit März 1985 als Gas-Wasser-Installateur bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25. Februar 1985 umfaßt seine Tätigkeit die selbständige Ausführung von sanitären Anlagen auf ...
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BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01
a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.
c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.
GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21, BGB § 134 AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1
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BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 232/02
Außerordentliche Kündigung eines angestellten Lehramtsreferendars wegen fachlicher und pädagogischer Defizite
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip
Die Anrechnungsklausel in § 12 C der Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. Juli 1989, vom 18. Juni 1993 und vom 8. August 1997 stellt eine Öffnungsklausel i. S. v. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dar, mit welcher die Tarifvertragsparteien den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt haben.
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BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
Rückforderung einer Zuwendung
1. Kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, ist eine zum "1. April" ausgesprochene Kündigung in der Regel dahin auszulegen, daß sie das Arbeitsverhältnis zum 31. März beenden soll.
2. Bei der Rückforderung einer Zuwendung im Wege des Einbehalts von Arbeitsvergütung sind die Pfändungsgrenzen zu beachten.
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BGH, 19.07.2002 - V ZR 232/01
Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers befristeten Grundstücksübergabevertrag ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch unter der Bedingung steht, daß das Grundstück sich beim Tode des Übernehmers noch in dessen Vermögen befindet.
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BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01
a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113).
b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.
c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG stand.
d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre.
e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.
