Rechtsprechung zu § 1408 BGB
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BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner schon bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß aus ihrer Ehe noch Kinder hervorgehen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/ 02 - FamRZ 2004, 601).

BGB §§ 138, 242, 1408, 1585 c

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BGH, 06.10.2004 - XII ZR 57/03

Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an geänderte Verhältnisse und zur Beschränkung des im Rahmen der Ausübungskontrolle durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf die ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile eines Ehegatten (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/ 02 - FamRZ 2004, 601).

BGB § 138, § 242, § 313, § 1408 Abs. 2, § 1414, § 1587o

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BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthält (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/ 02 - FamRZ 2004, 601; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/ 03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

BGB § 138, § 242, § 1408 Abs. 2, § 1414, § 1587o

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BGH, 18.07.2001 - XII ZB 106/96

Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (hier: Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3, 1408 Abs. 2; VAHRG §§ 1 Abs. 3, 10 a

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BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat.

BGB §§ 138, 1408

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BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (hier u. a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen).

b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

BGB §§ 138, 242, 1408, 1570

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BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98

Zur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltendmachung der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.

BGB §§ 1587 c, 1587 h, 1587 o Abs. 2 Satz 2 und 3

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BGH, 17.05.2006 - XII ZB 250/03

Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.

BGB § 138

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BFH, 12.07.2005 - II R 29/02

Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2

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BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG und des Art. 6 Abs. 2 GG.

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