Rechtsprechung zu § 142 BGB
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BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

Ausschlußfrist

Es verstößt in der Regel gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Arbeitnehmer darauf beruft, der Gläubiger habe bei der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung die gültige ein- oder zweistufige Ausschlußfrist nicht gewahrt, falls der Arbeitnehmer die Forderung zuvor deklaratorisch anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner das deklaratorische Schuldanerkenntnis später anficht.

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BSG, 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R

Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht sichergestelltem Zufluss

Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte die Auszahlung der dem Kläger bewilligten Altersrente verweigern darf.

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BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 396/00

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung in einem "Vier-Augen-Gespräch"

Das Landesarbeitsgericht muß die Aussage einer vom Arbeitsgericht nach § 448 ZPO vernommenen Partei in seine Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO einbeziehen, auch wenn es selbst keinen Anlaß für eine solche Parteivernehmung gesehen hätte.

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BGH, 24.07.2001 - XI ZR 329/00

Zu Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Optionsfrist.

BGB §§ 276, 675 Abs. 2; WpHG § 31

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BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 13/00

Schadenersatz wegen fehlender Auskünfte über Versorgungsansprüche

Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine vergleichende Modellrechnung voraussichtlicher Versorgungsansprüche anbietet, um dessen tarifvertraglich eingeräumte Wahlentscheidung zu unterstützen, aus einer bestehenden Versorgungszusage in ein anderes Versorgungssystem zu wechseln, haftet für eine etwaige Unrichtigkeit dieser Modellrechnung. Ergibt sich aus einer unrichtigen Modellrechnung zu Unrecht, daß die Versorgungsalternative günstiger ist als die bestehende Zusage, und wechselt der Arbeitnehmer daraufhin in dieses Versorgungssystem, muß der Arbeitgeber ihn so stellen, wie er nach der ursprünglichen Versorgungszusage gestanden hätte.

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BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

Zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen.

BGB §§ 249, 607

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BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99

a) Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt.

b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d. h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt.

BGB § 123

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BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

Gründe: I. Streitig ist, ob ein Mitarbeiter der A-GmbH, der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden einheitlich: Klägerin), versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war und die Klägerin für ihn Beiträge zu zahlen hat.

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BGH, 19.07.2000 - XII ZR 176/98

Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Anmietung eines Ladenlokals in einem erst zu erstellenden Einkaufszentrum, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/ 97 = NJW 2000, 1714).

BGB §§ 242, 535 ff.

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BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.

BGB §§ 249, 387, 812, 818 Abs. 1

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