Rechtsprechung zu § 142 BGB
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BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.

BGB §§ 249, 387, 812, 818 Abs. 1

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BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99

Anwendungsbereich des betriebsrentenrechtlichen Abfindungsverbots

Das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Versorgungsfall noch nicht eingetreten und der Arbeitnehmer objektiv noch Versorgungsanwärter ist.

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BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98

Ist die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits zu klären, so ist grundsätzlich auch der Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund des Vergleichs erbrachten Leistungen in Fortführung des Ursprungsverfahrens geltend zu machen; für eine neue Klage besteht dann in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis.

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779

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BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die nicht darlegungs- und beweisbelastete Prozeßpartei Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei substantiiert bestreiten muß.

ZPO § 138

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BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97

Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.

BGB § 531 Abs. 2

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