Rechtsprechung zu § 1422 BGB
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BGH, 04.05.2006 - IX ZB 285/04
a) In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse.
b) Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern.
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BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 14/01 R
Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Landwirtsehegatte - Versicherungspflicht - übergangsrechtliche Befreiung - Dreimonatsfrist - Verschulden - Vertretenmüssen - Meldepflicht - Meldeversäumnis - gesetzliche Antragsfrist - Versäumung - angemessene Überlegungszeit - gewisse Überlegungsfrist - Nachfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungsmangel - Versicherungsverhältnis
Hat die landwirtschaftliche Alterskasse die Versicherungspflicht eines Landwirtsehegatten erst nach dem 30. 6. 1996 rückwirkend festgestellt, ist eine beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund von § 85 Abs. 3a ALG unbeschadet der am 30. 6. 1996 abgelaufenen Antragsfrist nach dem in § 34 Abs. 2 S 3 ALG niedergelegten Rechtsgedanken jedenfalls drei bis vier Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides noch möglich, wenn der Betroffene die verspätete Feststellung seiner Versicherungspflicht nicht zu vertreten hat (Fortentwicklung der Urteile vom 28. 3. 2000 - B 10 LW 2/ 99 R und 4/ 99 R - und vom 17. 8. 2000 - B 10 LW 22/ 99 R = SozR 3-5868 § 3 Nr. 3).
