Rechtsprechung zu § 147 BGB
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BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 674/01
Änderungskündigung
Die vorbehaltlose Annahme des in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots ist nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG) gebunden.
Zu der Frage, wann der Arbeitgeber unter regelmäßigen Umständen (§ 147 BGB) eine Antwort auf das in seiner Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot erwarten darf.
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BGH, 23.11.2001 - V ZR 282/00
Haben die Parteien dem Vereinbarten in der Urkunde Ausdruck gegeben, kommt eine Nichtigkeit wegen Formmangels nicht in Betracht; dem Risiko, daß das Vereinbarte wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts keine Bindung zu erzeugen vermag, bleiben sie allerdings ausgesetzt (zur Bezeichnung noch nicht gebildeten Wohnungseigentums).
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BGH, 19.12.2007 - XII ZR 13/06
Der Mieter eines Messestandes, der sich grundlos weigert, den Mietvertrag zu erfüllen, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters, der den Messestand wegen dieser vertragswidrigen Weigerung des Mieters weitervermietet hat, auf § 537 Abs. 2 BGB beruft (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 122, 163).
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BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 44/06
Änderungskündigung - Annahmefrist
Tatbestand: Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.
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EuGH, 21.02.2002 - C-416/98
Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) - Schiedsklausel - Rückzahlung von Vorschüssen, die im Rahmen eines von der Kommission wegen Nichterfüllung gekündigten Vertrages gezahlt worden waren
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der zwischen der Beklagten und der Kommission am 27. März 1990 geschlossenen Vereinbarung 9 498 551 GRD - 9 257 051 GRD Hauptschuld zuzüglich 241 500 GRD Bankzinsen - nebst Zinsen aus der Hauptschuld, berechnet für die Zeit vom 27. März 1990 bis zum 10. Dezember 1998 anhand des von der EIB am 15. Juli 1985 praktiziertenZinssatzes sowie für die Zeit ab Zustellung der Klage an die Beklagte am 11. Dezember 1998, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach griechischem Recht, zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 971/06
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-) Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.
2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/ oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr - nachträglich - erfüllt werden.
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BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 307/00
Überstundenvergütung - Ersetzungsbefugnis - Vergütungshöhe im Annahmeverzug
Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.
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BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 196/99
Schlüssige Aufhebung des bisherigen beim Abschluß eines anderen Arbeitsvertrags im Konzern
Tatbestand: Die Beklagte gehört zur mittelständischen Unternehmensgruppe T., die 1993 in der Entsorgungswirtschaft etwa 900 Arbeitnehmer beschäftigte. Seinerzeit hatte die Firma K. T. Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG (im folgenden: "Entsorgungswirtschaft") jedenfalls insoweit eine zentrale ...
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BFH, 11.05.2005 - VI R 38/02
Erhebt der im Einspruchsverfahren hinzugezogene Elternteil Klage gegen die Übertragung des eigenen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil, so ist dieser andere Elternteil notwendig beizuladen (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/ 98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729).
FGO § 60 Abs. 3 Satz 1, § 123 Abs. 1 Satz 2; EStG § 32 Abs. 6
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BGH, 26.03.2004 - V ZR 90/03
Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich in einem notariell beurkundeten unwiderruflichen Angebot zum Verkauf des Grundstücks vorbehalten, das Angebot mit der Folge zu widerrufen, daß das Angebot befristet ist, und einen erklärten Widerruf zurückzunehmen, solange das Angebot nicht erloschen ist. Die Erklärung, den Widerruf zurückzunehmen, bedarf in diesem Fall nicht der Beurkundung.
