Rechtsprechung zu § 150 BGB
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BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.
b) Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.
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BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit
Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nach dem 31. Dezember 2001 in von ihm vorformulierten Verträgen formularmäßig die befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer eines Schuljahres, unterliegt die Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche.
BGB § 307
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BAG, 14.07.2005 - 8 AZR 300/04
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.
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BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04
a) Zur Frage der Erkennbarkeit einer realen Person in einer Romanfigur.
b) Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wenn eine Romanfigur keine verselbständigte Kunstfigur, sondern eine real existierende Person darstellt und diese durch Hinzufügung von Details in negativer Weise entstellt wird.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004
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BGH, 22.02.2005 - KZR 36/03 - Ausschreibungsgewinnerin
Entsprechend dem Schutzzweck des § 13 Satz 4 VgV a. F. ist der nach einem Vergabeverfahren geschlossene Vertrag nur dann nichtig, wenn ein unterlegener Bieter in seinen Informationsrechten verletzt ist und auf ein Nachprüfungsverfahren anträgt.
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BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 79/04
Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.
BGB § 119 Abs. 1
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BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03
Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2, Abs. 3; InsO § 39 Abs. 1, § 95 Abs. 1; AÜG § 12 Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28e Abs. 2 Satz 1
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BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 393/03
Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge
1. Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar: Inhaltlich ist zu überprüfen, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben können.
2. Verfahrensmäßig grob unbillig und daher unverbindlich ist eine Entscheidung auch dann, wenn sie nur lückenhaft begründet ist. Das ist sie, wenn selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang nicht überprüfen kann oder nicht nachvollziehbar ist, welche Tatsachenfeststellungen die Kommission getroffen hat.
3. Verfahrensverstöße führen dazu, dass gerichtlich in vollem Umfange zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung für seinen Verbesserungsvorschlag hat oder nicht. Eine Zurückverweisung an die paritätische Kommission kommt regelmäßig nicht in Betracht.
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BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 523/02
Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Vorbehalt
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Mai 2000 geendet hat.
