Rechtsprechung zu § 150 BGB
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BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Steuerprogression
Tatbestand: Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Angestellter (Feuerwehrmann) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Mit Schreiben vom 8. April 1999 teilte der Kläger der Beklagten ...
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BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02
Anspruch auf Teilzeitarbeit
1. Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags miteinander verbunden werden (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/ 02 - NZA 2003, 911, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung verstößt gegen § 308 ZPO.
3. Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen.
a) Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
b) Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.
c) Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, daß die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.
4. Die in § 8 TzBfG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Festlegung zuzustimmen, ist mit Art. 12 GG vereinbar.
5. In Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelungen können den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigen, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern.
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BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02
Anspruch auf Teilzeitarbeit
1. Verlangt ein Arbeitnehmer, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern und die verringerte Arbeitszeit in einer bestimmten Weise zu verteilen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer sowohl die Verringerung der Arbeitszeit als auch die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Ist für den Arbeitgeber erkennbar, daß der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will, kann der Arbeitgeber nur einheitlich das Änderungsangebot annehmen oder ablehnen.
2. Läßt sich der Arbeitgeber auf eine Erörterung des Wunsches des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit nicht ein, so verstößt der Arbeitgeber damit gegen die ihm nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG obliegende Verhandlungspflicht. Eine Verletzung dieser Obliegenheit hat weder die Fiktion einer Zustimmung noch die Verwirkung des Rechts zur Folge, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen.
3. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat.
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BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01
Schadensersatz bei Eigenkündigung
Der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes voraus. Auf die Form der Vertragsbeendigung kommt es nicht an.
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BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 205/01
Befristeter Arbeitsvertrag
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung zum 31. Dezember 1999.
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BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R
Anhebung der Altersgrenze - höherer Zugangsfaktor - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Betriebsvereinbarung
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) und in diesem Zusammenhang, ob der Zugangsfaktor 1, 0 oder 0, 949 beträgt.
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BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 15/00 R
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor - Vertrauensschutzreglung - Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer kollektiven Vereinbarung vor dem 14. 2. 1996
Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 S 1 Nr. 1 Buchst b SGB 6 erfaßt auch die Versicherten, die vor dem 14. 2. 1996 aufgrund einer kollektiven Vereinbarung einen sie bindenden und zur Beendigung führenden Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt hatten.
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BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 13/00 R
Absenkung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente - Antrag auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer kollektiven Vereinbarung vor dem 14. 2. 1996 - Betriebsvereinbarung - Gesetzesänderung - Vertrauensschutzregelung
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) und in diesem Zusammenhang, ob der Zugangsfaktor 1, 0 oder 0, 955 beträgt.
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BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 270/00
Bewährung bei unterwertiger Beschäftigung
Eine tariflich unterwertige Tätigkeit wird auf die Bewährungszeit für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht angerechnet, wenn dem Angestellten diese Tätigkeit mit seinem Einverständnis übertragen worden ist und ihm die mögliche tarifliche Unterwertigkeit der Tätigkeit bekannt war.
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BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99
Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung
Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur (Wieder-) Einstellung eines Arbeitnehmers kann für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht begründen, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt.
