Rechtsprechung zu § 155 BGB
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BGH, 05.12.2002 - VII ZR 342/01

Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages.

BGB §§ 133, 155, 157

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BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99

1. Ist den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenverwechslung unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des § 29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklärung). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklärung, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.

2. Wird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig ein Teilversäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in formeller und materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen angefochten wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hiergegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die das rechtskräftige Teilversäumnisurteil ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht als Partei beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden.

3. Übersehen Parteien, die sich auf den lastenfreien Übergang eines Grundstücks einigen, das Bestehen einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu einer fehlenden Einigung über den Kaufpreis. Ungeregelt bleibt lediglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann.

4. Hat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommt eine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der Kaufvertrag vollständig abgewickelt worden ist und die Parteien über mehr als 20 Jahre davon ausgegangen sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.

ZPO §§ 62, 256, 264 Nr. 2, 521; BGB § 155; EGBGB Art. 231 § 6; ZGB DDR §§ 472, 474

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BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 33/00 R

Dreiseitiger Vertrag nach § 115 SGB 5 - Notfallbehandlung - Vergütungsregelung - keine Beiladung aller Vertragspartner - Minderung der Vergütung um Investitionskostenabschlag - Feststellung der Vergütungsregelung durch Bescheid - kein revisibles Recht - Voraussetzung für versteckten Dissens - Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4 - kein Verbotsgesetz iS des § 134 BGB

In einem Vertrag nach § 115 SGB 5 über Notfallbehandlungen von Krankenhäusern kann auch deren Vergütung geregelt werden.

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BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01

a) In dem Vertrag über den Erwerb noch zu begründenden Wohnungseigentums muß die Grundstücksfläche, an der später ein Sondernutzungsrecht des Käufers bestehen soll, eindeutig bezeichnet sein; dafür kann die Bezugnahme auf einen der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan genügen.

b) Ist bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien darauf gerichtet, daß sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. April 1999, V ZR 54/ 98, NJW-RR 1999, 1030).

c) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verpflichtet das Gericht nicht zu einer vom sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängigen Parteivernehmung nach § 448 ZPO, wenn die Beweisnot einer Partei darauf beruht, daß nur der anderen ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung steht.

WEG §§ 4 Abs. 3, 8, 10 Abs. 1; BGB a. F. §§ 313, 433 Abs. 1; ZPO § 448

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BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

a) Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer Grundstücksbezeichnung, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist nach den Grundsätzen der falsa demonstratio auch die übrige Fläche des Anwesens mitverkauft (Fortführung von Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/ 01, NJW 2002, 1038).

b) Die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die verkaufte Teilfläche in der Örtlichkeit eindeutig bestimmt ist und die Parteien ihre verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags überlassen haben (Bestätigung von Senat, BGHZ 150, 334).

BGB §§ 133, 157

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BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 588/06

Vertragsänderung - Vorbehaltserklärung

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, welcher Beschäftigungsumfang zwischen ihnen vereinbart ist.

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BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 5/03 R

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Vereinbarung iS des § 237 SGB VI

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte einen höheren Höchstwert des Rechts des Klägers auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) festzusetzen hat, weil sie zu Unrecht diesen Wert wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 36 Kalendermonate dauerhaft um 10, 8 vH ...

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EuGH, 21.02.2002 - C-416/98

Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) - Schiedsklausel - Rückzahlung von Vorschüssen, die im Rahmen eines von der Kommission wegen Nichterfüllung gekündigten Vertrages gezahlt worden waren

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der zwischen der Beklagten und der Kommission am 27. März 1990 geschlossenen Vereinbarung 9 498 551 GRD - 9 257 051 GRD Hauptschuld zuzüglich 241 500 GRD Bankzinsen - nebst Zinsen aus der Hauptschuld, berechnet für die Zeit vom 27. März 1990 bis zum 10. Dezember 1998 anhand des von der EIB am 15. Juli 1985 praktiziertenZinssatzes sowie für die Zeit ab Zustellung der Klage an die Beklagte am 11. Dezember 1998, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach griechischem Recht, zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R

Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer Vergütungsvereinbarung - kein Neuabschluß - Mentalvorbehalt - ungerechtfertigte Bereicherung - protestatio facto contraria

Zur Frage der Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wenn es nach Auslaufen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse nicht zu einem Neuabschluß gekommen ist.

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BFH, 16.11.2000 - XI R 28/99

Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des FA, Gewinnerhöhungen rückgängig zu machen, verpflichtet nur insoweit, wie vorher der Gewinn tatsächlich erhöht worden ist.

FGO § 118 Abs. 2 und 3, § 126 Abs. 4; BGB § 133

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