Rechtsprechung zu § 157 BGB
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BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05
a) Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.
b) Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/ 95 = BGHZ 131, 136).
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809
BFH, 30.11.2005 - I R 110/04
1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren.
2. Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.
KStG § 8 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4a, § 5 Abs. 6; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002; HGB § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 264 Abs. 2; BGB § 133, § 157; AltTZG § 2, § 3, § 4, § 8a
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BFH, 03.08.2005 - I R 94/03
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.
2. Die Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2; FGO § 118 Abs. 2
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BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
1. Ist die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen die Teilungsbestimmung des § 17 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG gemäß § 134 BGB nichtig, so ist das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb ebenfalls nichtig.
2. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn mehrere gleichwertige Anpassungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen vorhanden sind (hier: zwei mögliche Varianten zur wechselseitigen Abstimmung zweier wirtschaftlich zusammenhängender Verträge).
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BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 255/04
Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.
BGB § 157
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BGH, 07.07.2005 - I ZR 24/02
Bei einer Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefaßt sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, daß der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist.
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BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 15.04
Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Berechtigter; Rechtsnachfolger; Erbe; Miterbe; Erbteilsübertragung.
Haben die übrigen Miterben eines verstorbenen Geschädigten vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes ihre Anteile an dem Nachlass des Geschädigten einem Miterben übertragen, ist allein dieser Miterbe Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; BGB § 133, § 157, § 2033 Abs. 1 Satz 1, § 2033 Abs. 2
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BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04
1. a) In der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel auch die Rüge der internationalen Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Rüge zu ermitteln.
b) Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht zuständigkeitsbegründend i. S. d. Art. 24 Satz 1 EuGVVO.
2. Im Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt sich der Erfüllungsort i. S. d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO nach deutschem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat.
3. Zur stillschweigenden Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschlüssen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen von Kaufleuten.
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BGH, 27.11.2003 - VII ZR 53/03
a) Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, daß sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/ 90, BGHZ 118, 229, 238).
b) Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel in einem Bauvertrag, nach der jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
c) Ein Zahlungsplan in einem Bauvertrag, wonach die 12. Rate nach Fertigstellung der Leistung und die 13. und letzte Rate nach Beseitigung aller Mängel, Abnahme und Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen ist, ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dahin zu verstehen, daß die 13. Rate fällig wird, wenn die Abnahme trotz vorhandener Mängel erfolgt. Dem Auftraggeber steht dann in Höhe des mindestens Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
