Rechtsprechung zu § 1570 BGB
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BSG, 30.01.2007 - B 2 U 22/05 R

Gesetzliche Unfallversicherung - Geschiedenenwitwenrente - zeitliche Begrenzung gem § 66 Abs. 2 S 1 SGB VII - keine Analogie - Unterhaltsanspruch gem § 1570 BGB

Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte den Bescheid, mit dem sie der Klägerin sog Geschiedenenwitwenrente bewilligt hat, zurücknehmen durfte.

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BGH, 01.12.2004 - XII ZR 3/03

Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt.

Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.

GG Art. 6 Abs. 4, Abs. 5: BGB § 1581, § 1603 Abs. 1, Abs. 2, § 1609 Abs. 1, Abs. 2, § 1615 l Abs. 2, Abs. 3

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BGH, 07.09.2005 - XII ZR 311/02

Ein fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch dann im Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts einzubeziehen, wenn die Eheleute nur wenige Tage zusammen gelebt haben und eine Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit nur aus Gründen des Kindeswohls ausscheidet.

BGB §§ 1570, 1578 Abs. 1, 1579 Nr. 1; ZPO § 323

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BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98

a) Die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut.

b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen darf (Fortführung des Senatsurteils vom 13. März 1996 - XII ZR 2/ 95 - FamRZ 1996, 796).

BGB § 1570

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BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (hier u. a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen).

b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

BGB §§ 138, 242, 1408, 1570

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BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 XII ZR 161/ 96 = FamRZ 1998, 899).

BGB §§ 1570, 1581

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BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02

Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzubeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/ 99 - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/ 99 - FamRZ 2001, 1693).

BGB § 1570, § 1578; ZPO § 323

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BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen.

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BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02

1. a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB entsprechend anwendbar.

b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/ 95 - FamRZ 1997, 806, 811 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/ 00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.).

2. Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch zum Tragen.

BGB § 1578 Abs. 1, § 1586 Abs. 1, § 1612 b, § 1615 l

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BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04

a) Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern.

b) Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu entscheiden.

BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3; GG Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 3 Abs. 1

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