Rechtsprechung zu § 1570 BGB
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BGH, 03.02.1999 - XII ZR 146/97

Die Frage, ob von einem Unterhaltsberechtigten, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, ist nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze läßt die Erwerbsobliegenheit nicht entfallen.

BGB § 1571

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BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/ 95 - FamRZ 1997, 483).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i. S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/ 07 - FamRZ 2008, 134).

BGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a. F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 22.03.2007 - V ZB 152/06

a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.

b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.

c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.

ZPO § 765a; ZVG § 180 Abs. 1 und 3

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BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04

a) Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.

b) Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für ein zu berücksichtigendes Kind gewährt werden, sind unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen.

c) Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne Rücksicht auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird.

d) Zur Berücksichtigung des Realsplittingvorteils eines Unterhaltspflichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/ 05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

e) Zur Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Vereitelung des Umgangsrechts des Unterhaltspflichtigen mit seinem Kind.

BGB §§ 1569 ff., 1578 Abs. 1, 1579 Nr. 6, 1610 Abs. 2; EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 6 Satz 1

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BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.

b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.

c) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 -XII ZR 276/ 98 - FamRZ 2001, 1364).

d) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.

e) Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemessung des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen (Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/ 89 - FamRZ 1990, 981).

f) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten (Abweichung vom Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/ 01 - FamRZ 2004, 1357).

g) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/ 03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/ 03 - FamRZ 2007, 200, 203).

BGB §§ 1573 Abs. 2, 3 und 5, 1578 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 1, 2; EStG § 10 Abs. 1; BBesG § 40 Abs. 1

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BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).

b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/ 01 - FamRZ 2003, 518).

BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578, 1582, 1609 Abs. 2

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BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01

a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode.

b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.

BGB § 242, § 1573 Abs. 2, Abs. 5, § 1578 Abs. 1, § 1581

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BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels hinreichender Erfolgsaussichten für ein (durchgeführtes) Berufungsverfahren, obgleich das Berufungsgericht die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.

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BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

Zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung - hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/ 81 - FamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 191/ 92 - FamRZ 1994, 562 ff.).

BGB § 1578; ZPO § 323

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BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97

Zu den Voraussetzungen einer Ehe von kurzer Dauer (Fortführung der Senatsurteile vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/ 80 = FamRZ 1981, 140 ff. und vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/ 80 = FamRZ 1982, 254 ff.).

BGB § 1579 Nr. 1

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