Rechtsprechung zu § 1570 BGB
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BGH, 25.10.2006 - XII ZR 141/04
a) Die Revision kann nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsorgeunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsanspruchs beschränkt werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall keine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunterhalts gebietet und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt zulässig wäre.
b) Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt.
BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3; ZPO §§ 301 Abs. 1, 543 Abs. 1
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BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02
Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage kann die Anschlußberufung nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlußberufungsbegründung gedeckt ist.
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
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BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03
Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner schon bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß aus ihrer Ehe noch Kinder hervorgehen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/ 02 - FamRZ 2004, 601).
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BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1715/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § ...
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BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1172/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § ...
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BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00
a) Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen.
b) Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (in Abweichung von u. a. Senatsurteilen BGHZ 104, 158 ff.; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/ 93 - FamRZ 1995, 346 ff.; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/ 94 - FamRZ 1996, 345 ff.; und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/ 95 - FamRZ 1997, 806).
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a Abs. 1, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 24.10.2001 - XII ZR 284/99
Zur Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ein länger dauerndes Verhältnis zu einem neuen Partner unterhält, die Lebensbereiche gleichwohl getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewußt auf Distanz angelegt ist.
BGB § 1579 Nr. 7
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BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG und des Art. 6 Abs. 2 GG.
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BGH, 19.07.2000 - XII ZR 161/98
a) Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht gemeinsames Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist auch dann nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung für den anderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/ 95 - FamRZ 1997, 806 f.).
b) Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle.
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BGH, 19.05.1999 - XII ZR 210/97
Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits.
