Rechtsprechung zu § 1581 BGB
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BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01

a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode.

b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.

BGB § 242, § 1573 Abs. 2, Abs. 5, § 1578 Abs. 1, § 1581

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BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

a) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/ 03 - FamRZ 2005, 354 ff.).

b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/ 01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.).

BGB § 1581

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BGH, 17.03.1999 - XII ZR 139/97

Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der einem Unterhaltsgläubiger gewährten Sozialhilfe in Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch auf der Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsschuldners beruht und deshalb nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.

BGB §§ 1361, 1602, 1603, 1581, 242 Cd; BSHG §§ 91, 76

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BGH, 01.12.2004 - XII ZR 3/03

Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt.

Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.

GG Art. 6 Abs. 4, Abs. 5: BGB § 1581, § 1603 Abs. 1, Abs. 2, § 1609 Abs. 1, Abs. 2, § 1615 l Abs. 2, Abs. 3

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BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.

b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).

c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).

d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).

e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i. S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3

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BGH, 09.06.2004 - XII ZR 277/02

a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr sind diese anderen Vorteile - ggf. im Wege der Schätzung - zu bewerten und in die Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/ 00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.).

b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwerten.

BGB § 1361 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 Satz 1, § 1581 Satz 2

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BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 XII ZR 161/ 96 = FamRZ 1998, 899).

BGB §§ 1570, 1581

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BGH, 13.04.2005 - XII ZR 48/02

Freiwillige Zuwendungen eines Dritten, die nur dem Zuwendungsempfänger zugute kommen sollen und deshalb unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben haben, können auch darin liegen, daß der Dritte ein zinsloses Darlehen gewährt, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.

BGB § 1581

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BGH, 15.12.2004 - XII ZR 26/03

a) Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/ 03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/ 96 - FamRZ 1998, 541 ff.).

GG Art. 6 Abs. 4, Abs. 5; BGB § 1581, § 1603 Abs. 1, Abs. 2, § 1606 Abs. 3 Satz 1, § 1609 Abs. 1, Abs. 2, § 1615 l Abs. 2, Abs. 3

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BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

a) Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB, wenn nach der Scheidung aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/ 01 -); bb) der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er aus vorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mitteln des ihm geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/ 99 - FamRZ 2002, 88).

b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog. Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/ 01 -).

c) In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).

BGB §§ 1578, 1586 b; ZPO § 323

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