Rechtsprechung zu § 1581 BGB
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BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft; allgemeiner Gleichheitssatz; Alimentationsgrundsatz; Gemeinschaftsrecht; unmittelbare Diskriminierung; mittelbare Diskriminierung; sexuelle Ausrichtung; Familienstand.

Ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 (im Anschluss an das Urteil vom 26. Januar 2006 BVerwG 2 C 43. 04 BVerwGE 125, 79).

EG Art. 141, 234; RL 2000/ 78 EG Art. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 1; AGG §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, § 24; LPartG § 16 Abs. 2

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BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

Gründe: Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist. Er macht insbesondere eine unzumutbare Belastung durch die Annahme einer Nebenerwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit geltend.

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BVerfG, 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01

Gründe: Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt an.

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BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97

Gründe: Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist.

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BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.

BGB §§ 1375, 1378 Abs. 1

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BFH, 17.10.2007 - II R 53/05

Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 11; BewG § 4

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BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/ 95 - FamRZ 1997, 281, 284).

b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/ 83 - FamRZ 1985, 357, 359).

BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1

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BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/ 01 - FamRZ 2004, 1184).

b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/ 00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/ 01 - FamRZ 2004, 792).

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG § 2 Abs. 1; BSHG §§ 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8

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BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).

b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/ 01 - FamRZ 2003, 518).

BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578, 1582, 1609 Abs. 2

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BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt.

b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden.

ZPO § 114, § 115 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 1360a Abs. 2, § 1603 Abs. 2 Satz 1, Satz 2

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