Rechtsprechung zu § 1581 BGB
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BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 1000/98
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fiktive Zurechnung von Einkommen im Rahmen der Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts.
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BVerfG, 24.07.2002 - 1 BvR 644/95
Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Berechnung einer Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Ehegatten (Ehegatten-Beschäftigten) eines forstwirtschaftlichen Unternehmers.
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BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGB § 529 Abs. 2
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BGH, 31.05.2000 - XII ZR 119/98
Tatbestand: Die Antragsgegnerin nimmt als Prozeßstandschafterin den Beklagten auf Kindesunterhalt ab Scheidung der Ehe in Anspruch.
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BGH, 19.05.1999 - XII ZR 210/97
Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits.
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BGH, 03.02.1999 - XII ZR 146/97
Die Frage, ob von einem Unterhaltsberechtigten, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, ist nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze läßt die Erwerbsobliegenheit nicht entfallen.
BGB § 1571
