Rechtsprechung zu § 1585b BGB
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BGH, 22.11.2006 - XII ZR 152/04
Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet.
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BGH, 11.05.2005 - XII ZR 108/02
Auf den Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen können, ist die Vorschrift des § 1585 b Abs. 3 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/ 84 - FamRZ 1985, 1232).
BGB § 1585 b Abs. 3
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BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01
a) Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unterhaltsrente nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht, die auf einen vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten Bezug nimmt.
b) Zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche, die erst nach ihrer Titulierung in einem gerichtlichen Vergleich fällig geworden sind.
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BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
a) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 103, 62).
b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/ 91 - FamRZ 1992, 795).
c) Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.
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BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05
a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 - XII ZR 70/ 95 - FamRZ 1997, 281, 284).
b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/ 83 - FamRZ 1985, 357, 359).
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BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02
a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).
b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/ 01 - FamRZ 2003, 518).
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BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99
1. Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.
2. Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist bei einem (Teil-) Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.
BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a; KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.
