Rechtsprechung zu § 1587 BGB
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BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02
a) Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und berufsständische Anwartschaften).
b) Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/ 91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71, 75 % maßgeblich.
BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)
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BGH, 20.07.2005 - XII ZB 21/99
1. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch Ausbildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist, und ob die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist.
2. Soweit in Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Dies gilt auch insoweit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1983 - XII ZB 35/ 82 - FamRZ 1983, 999).
BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG §§ 11, 12, 49 Abs. 2
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BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05
Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i. d. R. dem güterrechtlichen Ausgleich.
BGB § 1587 Abs. 1 und 3
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BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.
BGB § 1587 Abs. 2
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BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01
a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter im Verhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat.
b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/ 82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/ 81 - FamRZ 1983, 38).
BGB § 242, § 1587 Abs. 2; ZPO § 78 Abs. 2, § 269 Abs. 1, § 608, § 626
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BGH, 23.07.2003 - XII ZB 188/99
1. Hat ein Ehegatte ausländische Versorgungsanrechte erworben, die im Inland nicht realisierbar sind, steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen, wenn dieser Ehegatte auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht zu erwarten ist, daß er in das Ausland zurückkehrt und so in den Genuß seiner dort erworbenen Versorgungsanrechte gelangt.
2. Der Umstand, daß nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentengesetzes erfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß dieser die rentenrechtlichen Vorteile, die ihm aus der Berücksichtigung seiner in der Ehezeit im Ausland (hier: Kasachstan) zurückgelegten Beitragszeiten erwachsen, mit dem anderen Ehegatten teilt.
BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 c; FremdrentenG; EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 03.09.2008 - XII ZB 203/06
Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/ 07 - FamRZ 2008, 770).
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BGH, 06.10.2004 - XII ZB 133/04
Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, sind nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsanstalt im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/ 03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/ 04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGB § 1587 Abs. 3, Abs. 4; § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
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BGH, 08.09.2004 - XII ZB 144/04
Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - sind nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung der für sie geltenden Regelung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/ 03 - FamRZ 2004, 1474).
