Rechtsprechung zu § 1587b BGB
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BGH, 01.12.2004 - XII ZB 67/00

Für die Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.

BGB § 1587b Abs. 1, 2, 5; SGB VI 76 Abs. 2 Satz 3

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BGH, 15.08.2007 - XII ZB 42/04

a) Zum Rechenweg bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB i. V. m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI.

b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/ 00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/ 03 - FamRZ 2006, 327, 330).

BGB § 1587 b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3

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BGH, 18.01.2006 - XII ZB 75/01

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für sich allein oder zusammengenommen.

BGB § 1587 b Abs. 1 Satz 1

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BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03

a) Die bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Versorgungsanrechte sind angleichungsdynamisch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG.

b) Zur Berechnung des Höchstbetrages (§ 1587 b Abs. 5 BGB), wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der seinerseits nur angleichungsdynamische Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen.

VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587 b Abs. 5

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BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98

a) Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines Zeitsoldaten, der nach Ende der Ehezeit in ein Berufssoldatenverhältnis eintritt (im Anschluß an Senatsbeschluß BGHZ 81, 100 ff.).

b) Zur Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung des auszugleichenden Versorgungswertes.

BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Abs. 2

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BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

BGB § 1408 Abs. 2, § 1587, § 1587b, § 1587o; EStG § 33; ZPO § 93a, § 606, § 621, § 623

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BGH, 20.06.2007 - XII ZB 126/04

Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffüllungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe erworben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich.

BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 09.11.2005 - XII ZB 229/01

a) Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs neben dem verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71, 75 % auch der Bemessungsfaktor von 1, 79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgeblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 30/ 03 - FamRZ 2004, 259).

b) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/ 98 - FamRZ 2003, 437).

c) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamtversorgungssystem (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/ 01 - FamRZ 2005, 1458).

BGB § 1587 b Abs. 2; BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

BGB § 1363 Abs. 1, § 1408 Abs. 1, § 1587, § 1587b, § 1587o; EStG § 33; ZPO § 93a, § 606, § 621, § 623

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BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03

a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisierung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/ 90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die auszugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermitteln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/ 97 - FamRZ 2000, 477).

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, 1587 b; VAHRG § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3 b

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