Rechtsprechung zu § 1587b BGB
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BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.

b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.

BGB §§ 138, 242, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1587 b, 1579 Nr. 1, 1408

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BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03

a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisierung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/ 90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die auszugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermitteln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/ 97 - FamRZ 2000, 477).

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, 1587 b; VAHRG § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3 b

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BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01

a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/ 80 - FamRZ 1984, 667 f.).

b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Versetzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Wartezeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall nach § 10 a VAHRG.

c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbeamte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstverhältnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint.

BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4

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BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

Der Träger der Versorgungslast hat in Bagatellfällen (§ 225 Abs. 2 SGB 6) auch dann sofort Beiträge zu zahlen, wenn im Fall der späteren Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch ein Erstattungsverfahren nach § 225 Abs. 1 SGB 6 in Betracht kommt.

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BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R

Übertragung von Rentenanwartschaften - Überschreitung des Höchstbetrages - durch rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts

Vor dem 1. 1. 1992 rechtskräftig gewordene Entscheidungen der Familiengerichte, durch die "Rentenanwartschaften" über einen Höchstbetrag hinaus übertragen und begründet worden sind, sind für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einem Rentenbeginn nach dem 31. 12. 1991 bindend (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 28. 11. 1990 - 4 RA 19/ 90 = SozR 3-2200 § 1304a Nr. 1).

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BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97

Gründe: I. Die am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. August 1996 (insoweit rechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden.

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BSG, 07.07.2005 - 4 RA 14/04

Versorgungsausgleich - Härtefall - Rückausgleich - Tod des ausgleichsberechtigten Versicherten - Hinterbliebenenrente für zweite Ehefrau aus Eigenversicherung des Versicherten

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts ihres Rechts auf Regelaltersrente (RAR) für Bezugszeiten ab 1. März 2001 ohne Abschlag an Entgeltpunkten (EP) für den durchgeführten Versorgungsausgleich sowie auf Zahlung entsprechend ...

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BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/97 R

Versorgungsausgleich - pauschale Beitragszahlung - Erstattungsverfahren - Tod des Ausgleichsberechtigten

1. Ist durch das Familiengericht im Wege des sogenannten Quasi-Splittings eine geringe Rentenanwartschaft (bis zu 1 vH der monatlichen Bezugsgröße) begründet worden, hat der Träger der Versorgungslast seine Erstattungspflicht durch Zahlung eines Beitrages gemäß § 10b VersorgAusglHärteG aF (jetzt § 225 Abs. 2 SGB 6) unabhängig davon abzulösen, ob im Zuge eines späteren Abänderungsverfahrens die Begründung einer weiteren (höheren) Anwartschaft möglich erscheint.

2. Diese Zahlungspflicht des Versorgungsträgers bleibt auch dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt, ohne daß aus der für ihn begründeten Anwartschaft Leistungen erbracht worden oder zukünftig zu erbringen sind.

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BGH, 23.02.2005 - XII ZB 105/04

Bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B begründete Anwartschaften auf Zusatzversorgung sind jedenfalls dann im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, wenn der versicherte Ehegatte im Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 in der Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B versichert war (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz).

VAHRG § 1 Abs. 3; BEZNG § 15

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BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich.

BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3

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