Rechtsprechung zu § 1587b BGB
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BFH, 19.06.2000 - VI B 30/00
Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist.
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BSG, 09.11.1999 - B4 RA 16/99 R
Gründe: I. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang sich die Beklagte als Träger der Versorgungslast an den Aufwendungen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu beteiligen hat, die die Klägerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Ausgleichsberechtigte erbracht ...
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BGH, 03.02.1999 - XII ZB 124/98
Die zum Ruhegehalt gezahlte, seit 1994 auf den Stand der Bezüge für Dezember 1993 festgeschriebene jährliche Sonderzuwendung unterliegt als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 5 BGB.
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 und 5; SZG §§ 7, 13
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BGH, 13.01.1999 - XII ZB 148/95
Zur Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der ausgleichspflichtige Ehemann wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, während die ausgleichsberechtigte Ehefrau noch weitere Versorgungsanwartschaften erwerben kann.
BGB § 1587 c Nr. 1
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BGH, 09.05.2007 - XII ZB 77/06
Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/ 03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).
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BGH, 20.12.2006 - XII ZB 64/03
Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte dauerhaft im Ausland (hier: Türkei) lebt und keinen Bezug zum deutschen Rechtskreis hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. November 1999 - XII ZB 132/ 98 - FamRZ 2000, 418 f.)
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2
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BGH, 20.07.2005 - XII ZB 209/03
Auch Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh) sind nach der Änderung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/ 03 - FamRZ 2004, 1474, vom 8. September 2004 - XII ZB 144/ 04 - FamRZ 2004, 1706, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/ 04 - FamRZ 2004, 1959 und vom 23. März 2005 - XII ZB 255/ 03 - FamRZ 2005, 878).
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
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BGH, 20.07.2005 - XII ZB 21/99
1. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch Ausbildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist, und ob die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist.
2. Soweit in Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Dies gilt auch insoweit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1983 - XII ZB 35/ 82 - FamRZ 1983, 999).
BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG §§ 11, 12, 49 Abs. 2
