Rechtsprechung zu § 1587b BGB
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BVerwG, 16.12.2004 - 2 C 68.03
Kürzung; - der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich; für - zuständiger Dienstherr; Aussetzung der - wegen besonderer Härte; Bestehende Unterhaltspflicht als Voraussetzung für Aussetzung der -; keine Aussetzung der - bei Möglichkeit einer Klage nach §§ 323, 767 ZPO gegen Unterhaltspflicht; Rentenberechtigung des Ausgleichsberechtigten als Voraussetzung für -; Berufseinkommen als Hindernis für Rentenbezug; Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze aufgrund freier Entscheidung für Fortsetzung der Berufstätigkeit.
Der Dienstherr, aus dessen Dienst der Beamte in den Ruhestand tritt, ist auch dann für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG zuständig, wenn der Beamte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Dienst eines anderen Dienstherrn gestanden hat.
Die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau kann i. S. des § 5 VAHRG keine Rente erhalten, wenn sie aufgrund beruflicher Tätigkeit ein die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI übersteigendes Einkommen hat. Unerheblich ist, dass sie ihre Berufstätigkeit aus freiem Willen über die vorgezogene Altersgrenze hinaus fortsetzt.
Einen Anspruch auf Unterhalt i. S. des § 5 VAHRG, der es gebietet, von der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG abzusehen, hat der Berechtigte ungeachtet eines bestehenden Prozessvergleichs, aufgrund dessen ihm nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, nicht, wenn der Verpflichtete seine Leistungspflicht durch eine Klage nach §§ 323, 767 ZPO vollständig beseitigen kann.
BeamtVG §§ 49, 57; VAHRG § 5; SGB VI §§ 34, 39, 225; VwGO § 137 Abs. 2
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BGH, 06.10.2004 - XII ZB 133/04
Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, sind nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsanstalt im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/ 03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/ 04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGB § 1587 Abs. 3, Abs. 4; § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
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BGH, 26.11.2003 - XII ZB 30/03
a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71, 75 % maßgeblich.
b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein, so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)
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BGH, 23.07.2003 - XII ZB 152/01
Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung (hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem 1. Januar 2003 nach der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728). Den Bedenken des Senats im Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351) ist durch die Änderung der Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO
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BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98
Zum Ausgleich von Anrechten aus einem Renten-Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt.
BGB § 1587
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BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R
Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem Ausgleichspflichtigen erteilten Beitragserstattungsbescheides durch den Ausgleichsberechtigten
1. Der Versorgungsausgleichsberechtigte ist als Dritter nicht befugt, den während des Versorgungsausgleichsverfahrens dem Ausgleichspflichtigen erteilten Beitragserstattungsbescheid anzufechten, soweit dieser die Erstattungsberechtigung des Versicherten dem Grunde nach oder die Erstattung aus Beitragszeiten außerhalb der Ehezeit zum Gegenstand hat.
2. Ein Verstoß des Versicherungsträgers gegen die Verpflichtung aus § 10d VersorgAusglHärteG, Zahlungen an den erstattungsberechtigten Versicherten während eines anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens zu unterlassen, gibt dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragserstattungsbescheids.
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BGH, 05.09.2001 - XII ZB 28/97
Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, durch die Ehegatten, die in der Ehezeit jeweils angleichungsdynamische Anrechte (Ost) erworben haben, bestimmen, daß außerdem vorhandene nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) des Ausgleichsberechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte (Ost) behandelt werden sollen.
BGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2; VAÜG neu § 2 Abs. 1
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BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 94/00 R
Versorgungsausgleich - Rückausgleich - keine Anwendung der Vierjahresfrist
Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte frühestens die bisherige Höchstwertfestsetzung des Rechts auf (Regel-) Altersrente (RAR) aufheben und einen neuen Höchstwert festsetzen durfte, sowie der Wert des Ausgleichsanspruchs streitig, der sich aus dem Rückausgleich ...
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BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99
1. Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.
2. Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist bei einem (Teil-) Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.
BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a; KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.
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BGH, 23.02.2000 - XII ZB 55/97
Gründe: I. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. Februar 1994 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht die am 23. September 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ehemann war nach seiner 2. ...
