Rechtsprechung zu § 1587b BGB
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BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96

Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 IVb ZB 794/ 81 FamRZ 1983, 1005 ff.).

BGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55

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BGH, 01.10.2008 - XII ZB 34/08

Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/ 03 - FamRZ 2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/ 06 - FamRZ 2007, 1542).

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a

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BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familienfriede durch eine solche Ausnahme berührt werden (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/ 80 - NJW 1983, 824). Ist die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien unstreitig, ist (hier: im Rahmen der Prüfung nach § 1587 c BGB) eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre regelmäßig in Betracht zu ziehen.

BGB §§ 1587 c Nr. 1, 1599 Abs. 1

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BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07

a) Zur Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg.

b) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des Abschlusses einer Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Rentenbetrag vor, muss das zu begründende Anrecht einer eventuellen Volldynamik des auszugleichenden Anrechts entsprechen.

VAHRG § 1 Abs. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3

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BGH, 06.02.2008 - XII ZB 180/05

a) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG.

b) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts darf dessen bisherige Wertentwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrichters, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt.

Macht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, seiner Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognoseentscheidung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen.

BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12

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BGH, 09.01.2008 - XII ZB 62/07

Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, der keine Realteilung zulässt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz der Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt angeblich statisch) berücksichtigt worden. (Im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/ 00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/ 89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/ 89 - veröffentlicht bei juris; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/ 87 - FamRZ 1989, 602 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/ 87 - FamRZ 1989, 369 ff.)

BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1

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BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/ 06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten zu ermitteln.

c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde.

d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1

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BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

a) Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im Wege eines Pensionsvertrages zugesagten lebenslangen Alters- und Invaliditätsversorgung in Form eines festen monatlichen Betrages ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/ 89 - FamRZ 1993, 684).

b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze und erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ruhegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. August 2000 - XII ZB 73/ 98 - FamRZ 2001, 25).

BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b

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BGH, 14.03.2007 - XII ZB 85/03

Der degressive Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte fällt auch dann nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich, wenn der Versorgungsfall bereits vor Beginn der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eingetreten ist.

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG §§ 14 Abs. 1, 69 e i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes v. 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926 ff)

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BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

Obwohl durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten in der Übergangszeit bis 2040 nicht vollständig beseitigt worden ist, kommt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten zu dem dadurch betroffenen Personenkreis gehören, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht, wenn schon bei dessen Durchführung verlässlich vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen einer (künftigen) steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen zu lassen.

BGB § 1587 c

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