Rechtsprechung zu § 1587b BGB
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BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich.

b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits als leistungsdynamisch zu bewerten.

c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert eines nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG §§ 5, 7, 8; TV Nr. 36 DP AG § 2; VAP-Satzung § 41 a; BarwertVO § 1 Abs. 3 F.: 3. Mai 2006-11-02

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BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 ...

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BGH, 18.01.2006 - XII ZB 206/01

Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i. V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf berufsständische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/ 84 - FamRZ 1987, 798).

BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG § 55

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BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03

a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren.

b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderungsverfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.

c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht existierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/ 89 - FamRZ 1992, 45).

VAHRG § 10a

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BGH, 20.07.2005 - XII ZB 99/02

Bei der Bewertung von Soldatenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 zu berücksichtigen. Danach ist der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71, 75 % maßgeblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 75/ 02 - FamRZ 2004, 256 ff.).

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; SVG § 26 Fassung: 20. Dezember 2001

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BGH, 06.07.2005 - XII ZB 226/01

a) Zur Anwendung der sogenannten VBL-Methode bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versorgungsrente der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/ 94 - FamRZ 1996, 93, 95).

b) Zu den Übergangsregelungen der VBL-Satzung nach Umstellung auf das sogenannte Punkte-System.

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; VBL-Satzung §§ 40, 41, 42, 43 a. F., § 75 ff. n. F.

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BGH, 23.03.2005 - XII ZB 255/03

Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) sind nach der Änderung der für sie geltenden Satzung der ZVK-KVBW im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/ 03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/ 04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/ 04 - FamRZ 2004, 1959).

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4

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BGH, 15.12.2004 - XII ZB 179/03

Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs.

§ 1587 a Abs. 6; BeamtVG §§ 14, 55; VersorgungsänderungsG 2001 v. 20. 12. 2001

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BGH, 17.11.2004 - XII ZB 46/01

Im Falle der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 3 a VAHRG), wenn die vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebenenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/ des Witwers entfällt.

Ist für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/ dem Witwer eine Abfindung zugesagt, so kommt ein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist.

VAHRG § 3a

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BGH, 03.11.2004 - XII ZB 83/00

Versorgungsanrechte der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BGB zu bewerten; dabei bleibt eine sog. Zusatzzeit für die Ermittlung der Gesamtzeit außer Betracht.

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b

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