Rechtsprechung zu § 1587c BGB
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BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03
a) Für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bleiben Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versorgungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erstrichter sie unberücksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 142/ 91 - FamRZ 1993, 175, 176).
b) Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens gilt nicht, soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten Wertverhältnisse zusätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der abzuändernden Entscheidung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten Höhe von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung nicht eine rechtskräftige Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist.
BGB § 1587 c; VAHRG § 10 a
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BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.
b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/ 98 - FUR 2002, 86).
BGB § 1587 c Nr. 1
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BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02
a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten.
b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit (hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben.
BGB § 1587 c Nr. 1
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BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
Obwohl durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) die steuerliche Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten in der Übergangszeit bis 2040 nicht vollständig beseitigt worden ist, kommt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten zu dem dadurch betroffenen Personenkreis gehören, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nur in Betracht, wenn schon bei dessen Durchführung verlässlich vorausgesehen werden kann, dass die konkreten Auswirkungen einer (künftigen) steuerlichen Ungleichbehandlung schwer genug wiegen, um die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen zu lassen.
BGB § 1587 c
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BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06
Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familienfriede durch eine solche Ausnahme berührt werden (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/ 80 - NJW 1983, 824). Ist die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien unstreitig, ist (hier: im Rahmen der Prüfung nach § 1587 c BGB) eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre regelmäßig in Betracht zu ziehen.
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BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06
a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/ 06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten zu ermitteln.
c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde.
d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1
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BGH, 17.01.2007 - XII ZB 168/01
1. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroatische Staatsangehörigkeit besaßen und inländische Versorgungsanrechte erworben haben.
2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach Ehezeitende, jedoch vor Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogenen Betriebsrente wegen Invalidität (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/ 03 - FamRZ 2007, 23).
3. Zur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungsträger im Rahmen der Überprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst wird, wenn diese im Vergleichszeitraum höher sind als die Anpassungen von gesetzlicher Rente oder Beamtenversorgung, und von gleich bleibenden Anpassungen in der Zukunft ausgegangen werden kann (hier: Siemens AG).
4. Tritt der Versorgungsfall erst nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der BWVO unterbleiben und der tatsächliche Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im Leistungsstadium volldynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch ist und sich die für den Zahlbetrag der Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit Ehezeitende nicht mehr verändert haben (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/ 03 - FamRZ 2007, 23 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/ 04 - FamRZ 2005, 601).
5. Zur Berücksichtigung des vorgezogenen Beginns einer betrieblichen Altersrente (mit 60 Jahren) während des Versorgungsausgleichsverfahrens bei der Ermittlung des Barwerts.
6. Die Härteklausel des § 1587 c BGB geht allgemeinen Verwirkungsgrundsätzen vor.
7. Kroatische Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente.
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; BGB § 242, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, Abs. 3 Nr. 2, § 1587 c; BWVO § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; Deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034 ff.)
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BGH, 24.03.2004 - XII ZB 27/99
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.
BGB § 1587 c Nr. 1
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