Rechtsprechung zu § 1587c BGB
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BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96
Ein die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigender Härtegrund ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist.
BGB § 1587 c Nr. 1
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BGH, 13.01.1999 - XII ZB 148/95
Zur Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der ausgleichspflichtige Ehemann wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, während die ausgleichsberechtigte Ehefrau noch weitere Versorgungsanwartschaften erwerben kann.
BGB § 1587 c Nr. 1
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BGH, 10.08.2005 - XII ZB 191/01
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden.
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BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01
a) Zur Behandlung der Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich.
b) Zum zeitlich befristeten Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, wenn dessen ungekürzte Durchführung zur Folge hätte, daß der Ausgleichspflichtige bis zum Bezug seiner eigenen gesetzlichen Rente auf Unterhaltszahlungen des Ausgleichsberechtigten angewiesen wäre.
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 1 Abs. 3; SächsAbgG §§ 13, 42
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BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 237/97
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung und Auslegung der Härtefallklausel des § 1587 c BGB im Versorgungsausgleich.
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BGH, 11.09.2007 - XII ZB 262/04
Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
BGB § 1587 c Nr. 1
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BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00
Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/ 80 - FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/ 80 - FamRZ 1985, 280).
BGB § 1587c Nr. 1
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BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und bei sogenannter phasenverschobener Ehe.
BGB § 1587 c Nr. 1
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BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04
a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versorgungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgeglichen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist.
b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/ 01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/ 02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/ 01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/ 03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/ 04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
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BGH, 17.10.2001 - XII ZB 161/97
In einer einen Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache können im Verfahren der weiteren Beschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen (z. B. daß ein Ehegatte als Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist) als feststehend angesehen werden können, ohne daß eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und wenn schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3
