Rechtsprechung zu § 1587c BGB
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BGH, 20.12.2006 - XII ZB 64/03

Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte dauerhaft im Ausland (hier: Türkei) lebt und keinen Bezug zum deutschen Rechtskreis hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. November 1999 - XII ZB 132/ 98 - FamRZ 2000, 418 f.)

EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2

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BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03

a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren.

b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderungsverfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.

c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht existierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/ 89 - FamRZ 1992, 45).

VAHRG § 10a

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BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 580/95

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleich. Die geschiedenen Eheleute waren beide Beamte und sind wegen Dienstunfähigkeit noch während der Ehezeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter ...

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BGH, 03.09.2008 - XII ZB 203/06

Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/ 07 - FamRZ 2008, 770).

BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b

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BGH, 11.02.2004 - XII ZB 162/01

Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegten Ehezeitendes im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG (Fortführung von Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/ 93 - FamRZ 1996, 282, 283).

VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2

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BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich.

BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3

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BGH, 18.07.2001 - XII ZB 106/96

Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (hier: Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3, 1408 Abs. 2; VAHRG §§ 1 Abs. 3, 10 a

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BGH, 10.11.1999 - XII ZB 132/98

Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nach § 113 Abs. 3 SGB VI bei der Zahlung eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbetrages an einen nicht deutschen Berechtigten im Ausland die persönlichen Entgeltpunkte nur zu 70 % berücksichtigt werden.

EGBGB 1986 Art. 17 Abs. 3; SGB VI § 113 Abs. 3

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BGH, 25.06.2008 - XII ZR 109/07

a) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB.

b) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/ 06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

BGB § 1578 b; BGB a. F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 20.02.2008 - XII ZB 116/07

Wird eine Protokollfälschung behauptet, dürfen selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Darlegungslast die Anforderungen an die Prozesspartei insoweit nicht überspannt werden. Denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters hat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven Tatbestand und auf Schlussfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/ 83 - NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 3. März 2004 - VIII ZB 121/ 03 - BGH-Report 2004, 979, 980).

ZPO § 165

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