Rechtsprechung zu § 1587e BGB
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BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05
1. a) Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht.
b) Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären.
2. Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre.
3. Es ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadensersatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungsausgleichs nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum.
BGB § 251 Abs. 2 Satz 1, § 675; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 394, 399 Fall 1; ZPO §§ 851, 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 2
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BGH, 17.01.2007 - XII ZB 168/01
1. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroatische Staatsangehörigkeit besaßen und inländische Versorgungsanrechte erworben haben.
2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach Ehezeitende, jedoch vor Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogenen Betriebsrente wegen Invalidität (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/ 03 - FamRZ 2007, 23).
3. Zur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungsträger im Rahmen der Überprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst wird, wenn diese im Vergleichszeitraum höher sind als die Anpassungen von gesetzlicher Rente oder Beamtenversorgung, und von gleich bleibenden Anpassungen in der Zukunft ausgegangen werden kann (hier: Siemens AG).
4. Tritt der Versorgungsfall erst nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der BWVO unterbleiben und der tatsächliche Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im Leistungsstadium volldynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch ist und sich die für den Zahlbetrag der Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit Ehezeitende nicht mehr verändert haben (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/ 03 - FamRZ 2007, 23 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/ 04 - FamRZ 2005, 601).
5. Zur Berücksichtigung des vorgezogenen Beginns einer betrieblichen Altersrente (mit 60 Jahren) während des Versorgungsausgleichsverfahrens bei der Ermittlung des Barwerts.
6. Die Härteklausel des § 1587 c BGB geht allgemeinen Verwirkungsgrundsätzen vor.
7. Kroatische Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente.
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; BGB § 242, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, Abs. 3 Nr. 2, § 1587 c; BWVO § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; Deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034 ff.)
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BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
a) Zur Nichtigerklärung einer 1946 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe.
b) Zur Frage des öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft an der Durchführung der Nichtigkeitsklage gegen den gutgläubigen zweiten Ehegatten.
EheG §§ 5, 20 (a. F. vor dem 1. Juli 1998); EGBGB Art. 226 Abs. 2
