Rechtsprechung zu § 1587f BGB
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BGH, 03.09.2008 - XII ZB 203/06

Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/ 07 - FamRZ 2008, 770).

BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b

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BGH, 05.07.2005 - VII ZB 11/05

Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ZPO § 850d, BGB § 1587f

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BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00

Zur Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten, der sich gegen einen - bezifferten - Feststellungsausspruch über den im Rahmen des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleich eines Versorgungsanrechts wendet.

FGG § 20 Abs. 1

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BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

a) Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist für die Ermittlung der Ausgleichsrente nach §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a BGB grundsätzlich auf die Wertverhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen.

b) Nachehezeitliche Wertveränderungen sind allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent innewohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Wertes geführt haben. Das ist z. B. in Fällen vorzeitigen Rentenbeginns der Fall, nicht aber bei einer nachehelich erheblich verbesserten Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten liegt.

BGB §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 2; 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b

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BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/ 01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/ 04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/ 04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/ 98 - NJW 2000, 1794, 1796).

ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05

1. a) Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht.

b) Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären.

2. Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre.

3. Es ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadensersatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungsausgleichs nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum.

BGB § 251 Abs. 2 Satz 1, § 675; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 394, 399 Fall 1; ZPO §§ 851, 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 2

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BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

1. Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar.

2. Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der Besteuerung zu unterwerfen.

AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5; BGB § 1587g, § 1587h, § 1587i, § 1587k; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1

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BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

Zur Bewertung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung bei dem Essener Verband.

BGB § 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) und b)

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