Rechtsprechung zu § 1587g BGB
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BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

a) Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist für die Ermittlung der Ausgleichsrente nach §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a BGB grundsätzlich auf die Wertverhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen.

b) Nachehezeitliche Wertveränderungen sind allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent innewohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Wertes geführt haben. Das ist z. B. in Fällen vorzeitigen Rentenbeginns der Fall, nicht aber bei einer nachehelich erheblich verbesserten Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten liegt.

BGB §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 2; 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b

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BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

1. Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.

2. Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist bei einem (Teil-) Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.

BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a; KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.

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BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

1. Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar.

2. Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der Besteuerung zu unterwerfen.

AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5; BGB § 1587g, § 1587h, § 1587i, § 1587k; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1

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BGH, 03.09.2008 - XII ZB 203/06

Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/ 07 - FamRZ 2008, 770).

BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b

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BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/ 01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/ 02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/ 01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/ 03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/ 04 - FamRZ 2007, 120 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/ 04 - FamRZ 2007, 363 ff.; vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/ 05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/ 05 - FamRZ 2005, 1545).

b) Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente darf nicht mit einem Vomhundertsatz der auszugleichenden Versorgung tituliert werden; der Ausgleichspflichtige ist auch nicht zur Abtretung eines Vomhundertsatzes seines in den schuldrechtlichen Ausgleich einbezogenen Versorgungsanspruches verpflichtet.

c) Zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Verstößen gegen von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschriften (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/ 81 - FamRZ 1986, 455 ff.).

BGB §§ 1587 g; 1587 i Abs. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99

Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

BGB § 1587 g

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BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06

Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt der Berechtigte keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11. September 2007 - XII ZB 177/ 04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.).

BGB § 1587 g Abs. 1, § 1587 i Abs. 1

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BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung, die der (ausgleichspflichtige) frühere Betriebsangehörige seit dem Jahre 1993 - aufgrund vorzeitiger Pensionierung im Alter von 56 Jahren - als vorgezogene "Alterspension" von der ESSO AG bezieht.

BGB §§ 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b

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BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

Zur Bewertung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung bei dem Essener Verband.

BGB § 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) und b)

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BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/ 01 - FamRZ 2005, 1464 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/ 02 - NJW-RR 2005, 1522).

b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/ 03 - FamRZ 2006, 323).

VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h

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