Rechtsprechung zu § 1587l BGB
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BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00

Zur Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten, der sich gegen einen - bezifferten - Feststellungsausspruch über den im Rahmen des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleich eines Versorgungsanrechts wendet.

FGG § 20 Abs. 1

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BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

Zum Ausgleich von Anrechten aus einem Renten-Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt.

BGB § 1587

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BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/97 R

Versorgungsausgleich - pauschale Beitragszahlung - Erstattungsverfahren - Tod des Ausgleichsberechtigten

1. Ist durch das Familiengericht im Wege des sogenannten Quasi-Splittings eine geringe Rentenanwartschaft (bis zu 1 vH der monatlichen Bezugsgröße) begründet worden, hat der Träger der Versorgungslast seine Erstattungspflicht durch Zahlung eines Beitrages gemäß § 10b VersorgAusglHärteG aF (jetzt § 225 Abs. 2 SGB 6) unabhängig davon abzulösen, ob im Zuge eines späteren Abänderungsverfahrens die Begründung einer weiteren (höheren) Anwartschaft möglich erscheint.

2. Diese Zahlungspflicht des Versorgungsträgers bleibt auch dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt, ohne daß aus der für ihn begründeten Anwartschaft Leistungen erbracht worden oder zukünftig zu erbringen sind.

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