Rechtsprechung zu § 1596 BGB
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BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

1. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG sein.

2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.

BGB § 1592, § 1596 Abs. 2, § 1597, § 1600d, § 1600e; EStG § 33 Abs. 1 und 2; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 307, § 93

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BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1624/06

Gründe: Der togolesische Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung eines Vormunds für seinen Neffen J. - gleichfalls togolesischer Staatsangehörigkeit -, dessen Vaterschaft er - obwohl er nicht der biologische Vater ist - in Togo anerkannt hat.

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BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03

Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung

Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung i. S. d. §§ 182 ff. BGB. Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB i. V. m. § 111 Satz 2, 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.

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