Rechtsprechung zu § 160 BGB
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BGH, 18.05.2000 - VII ZR 178/99
a) Nimmt der Sicherungsnehmer die ihm als Austauschsicherheit gestellte Gewährleistungsbürgschaft entgegen und verletzt er seine Verpflichtung aus der Sicherungsabrede dadurch, daß er den Bareinbehalt nicht auszahlt und die Bürgschaft nicht herausgibt, sondern verwertet, dann steht dem Sicherungsgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an den Sicherungsnehmer ausgezahlten Bürgschaftssumme zu.
b) Gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz ist der Sicherungsnehmer nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, selbst wenn die Gegenansprüche vom Sicherungszweck der Sicherungsabrede und der Bürgschaft erfaßt werden.
VOB/ B § 17
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BFH, 12.12.2007 - X R 17/05
1. Zur Übertragung von Anteilen an einer Vor-GmbH.
2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.
EStG 1994 § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; GmbHG § 15
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BFH, 17.02.2004 - VIII R 28/02
Ist aufgrund wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen einander nicht nahe stehenden Personen das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen einer GmbH übergegangen und werden die schuldrechtlichen Vereinbarungen nachträglich unwirksam, dann bleibt der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer, wenn die Beteiligten die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts nicht rückgängig machen.
EStG § 17; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 200/03
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.
ZPO § 751 Abs. 1
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BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02
Eine unbestimmt befristete Kündigung ist regelmäßig unwirksam.
BGB §§ 564 a. F., 542 n. F.
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BFH, 07.11.2000 - II R 51/99
Gründe: I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. Dezember 1996 verkaufte eine aus drei Personen bestehende Erbengemeinschaft ein Grundstück an den Kläger und Revisionskläger (Kläger). Der Kaufpreis betrug … DM. Zwei Mitglieder der veräußernden Erbengemeinschaft und der erwerbende Kläger ...
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BFH, 08.02.2000 - II R 51/98
1. Wurde die für einen im Jahr 1996 abgeschlossenen Kaufvertrag erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst im Jahr 1997 erteilt, so unterliegt der Kaufvertrag dem erhöhten Grunderwerbsteuersatz von 3, 5 v. H., weil bis zur wirksamen Erteilung der Genehmigung der Erwerbsvorgang i. S. von § 23 GrEStG 1983 noch nicht verwirklicht worden ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Mai 1999 II R 16/ 98, BFHE 188, 453, BStBl II 1999, 606).
2. Ein Erwerbsvorgang, der der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch dann nicht vor deren Erteilung verwirklicht, wenn die Vertragsbeteiligten den beurkundenden Notar beauftragen und ermächtigen, die Genehmigung für den Vormund (gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen) entgegenzunehmen und den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie zugleich diese Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten zu empfangen (sog. Doppelermächtigung).
GrEStG 1983 § 11 Abs. 1, § 23; BGB § 1629, § 1643 Abs. 1, § 1821, § 1828, § 1829 Abs. 1 Satz 2
