Rechtsprechung zu § 1600b BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
13
BGH, 26.10.2006 - III ZR 49/06
Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.
von
13
BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.).
BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, 1600 b Abs. 1 Satz 1, 1600 e Abs. 1 Satz 1; ZPO § 640 h Abs. 2
von
13
von
13
BGH, 27.03.2002 - XII ZR 203/99
1. In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft ihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende Kind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum Termin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
2. Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998 keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist (§ 1600 BGB).
von
13
BGH, 01.03.2006 - XII ZR 210/04
a) Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 162, 1 und vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/ 03 - FamRZ 2005, 342 ff.).
b) Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer solchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen.
ZPO §§ 355 Abs. 2, 372 a, 387 analog, 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
von
13
von
13
BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.
von
13
von
13
BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03
Im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB, § 56 c FGG ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen.
ZPO §§ 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB § 1600 e Abs. 2; FGG §§ 20 Abs. 1, 56 c
von
13
BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03
Gründe: I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Klage, gerichtet auf die Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft beziehungsweise auf die Feststellung, dass er der leibliche Vater des am 8. Mai 2000 geborenen Kindes ist.
