Rechtsprechung zu § 1601 BGB
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BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/ 00 - FamRZ 2003, 1468).
BGB § 1601; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2
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BGH, 28.01.2004 - XII ZR 218/01
a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung (im Anschluß an Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/ 00 - FamRZ 2004, 366 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/ 00 - FamRZ 2004, 370 ff. und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/ 01 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten Eltern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Mißverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt.
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BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01
a) Einem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
b) Zur Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung von Ehegatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis.
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BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01
a) Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/ 80 - FamRZ 1980, 984, 985).
b) Zur Leistungsfähigkeit eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen verheirateten Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen die in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze übersteigt.
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BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00
a) Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist.
b) Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden.
c) Zur Darlegungs- und Beweislast des seinem Elternteil unterhaltspflichtigen Ehegatten in einem solchen Fall (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/ 00 zur Veröffentlichung bestimmt).
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BGH, 23.07.2003 - XII ZR 339/00
a) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger der Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein.
b) Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.
BGB § 1601 ff.; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. des FKPG vom 23. Juni 1993
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BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
a) aa) Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen.
bb) Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Finanzierung des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden.
b) Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien.
c) Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in der Weise bestimmt werden, daß der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht.
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BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99
a) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 103, 62).
b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/ 91 - FamRZ 1992, 795).
c) Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.
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BGH, 08.06.2005 - XII ZR 75/04
a) Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.
b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/ 91 - FamRZ 1992, 795).
c) Zu den Voraussetzungen der nach § 1607 Abs. 2 BGB eintretenden Ersatzhaftung eines nachrangig haftenden Verwandten.
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1607 Abs. 2
