Rechtsprechung zu § 1601 BGB
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BGH, 19.05.2004 - XII ZR 304/02

Zur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert hat.

BGB § 1601, § 1611 Abs. 1

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BGH, 19.02.2003 - XII ZR 19/01

a) Zur Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung getrennt lebender Ehegatten über Trennungs- und Kindesunterhalt.

b) Zur Relevanz von Investitionszulagen und steuerlichen (Sonder-) Abschreibungen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen eines Selbständigen (hier: Gartenbaubetrieb).

BGB §§ 779, 1361, 1601 ff.

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BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

a) Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen.

b) Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (in Abweichung von u. a. Senatsurteilen BGHZ 104, 158 ff.; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/ 93 - FamRZ 1995, 346 ff.; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/ 94 - FamRZ 1996, 345 ff.; und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/ 95 - FamRZ 1997, 806).

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a Abs. 1, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1 Satz 1

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BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Normen bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Unterhaltszahlung für ihre Eltern herangezogen werden.

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BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 4/04 R

Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Zuwendung der Eltern an das arbeitslose, volljährige Kind zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe - rechtliche oder sittliche Pflicht - Unterhaltsanspruch bzw -pflicht

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darum, ob eine finanzielle Unterstützungsleistung der Eltern der Klägerin als Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat die Alhi-Bewilligung deshalb teilweise aufgehoben und fordert ...

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BAG, 18.03.2004 - 6 AZR 679/02

Ortszuschlag - Grundwehrdienst leistender Sohn

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe des Ortszuschlags.

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BGH, 25.04.2006 - VI ZR 114/05

Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB kann auch bei Gewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorliegen.

BGB § 844 Abs. 2

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BVerfG, 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung einer Waisenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Speziell geht es um Fälle, in denen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das in dieser Gemeinschaft lebende, nicht mit ihm verwandte Kind des anderen Partners ...

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BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R

Ablehnung einer Zusicherung - Verwaltungsakt - Klagebefugnis - Feststellung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Verfassungsmäßigkeit

Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zusicherung bzw hilfsweise die Feststellung, dass im Falle seines Todes seinem Lebenspartner ein Recht auf eine Hinterbliebenenrente in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang zuerkannt werden wird.

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BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

1. Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/ 85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).

2. Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

BGB § 1601, § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 und 2, § 1610 Abs. 1 und 2, § 1611 Abs. 1 Satz 2; EStG § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1; FGO § 120 Abs. 3; JGG § 1 Abs. 2, § 105; StPO § 140, § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1

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