Rechtsprechung zu § 1601 BGB
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BFH, 12.12.2002 - III R 25/01

Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, eine von der Krankenkasse nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe von rund 700 000 DM für einen krankenversicherten Elternteil zu tragen.

EStG § 33 Abs. 1 und 2

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BFH, 16.04.2002 - VIII R 50/01

Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist.

EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 62, § 63; SGB I § 48 Abs. 1 und Abs. 2; BGB § 1602 Abs. 1, § 1610 Abs. 2

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BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

Sozialhilferecht

Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -, Zumutbarkeit der Tragung der - Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungskosten


Wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eine Bestattung veranlasst und deshalb Bestattungskosten zu tragen hat, kann Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein.

BSHG § 15

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BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R

Waisenrentenanspruch - Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten durch Elternzeit

Tatbestand: Streitig ist, ob der Anspruch der Klägerin auf Halbwaisenrente für die Zeit der Erziehung ihrer am 7. 8. 2002 geborenen Tochter bis zum 31. 7. 2003 fortbestand.

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BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen.

Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/ 04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.

BGB § 1610 Abs. 2

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BGH, 15.05.2007 - X ZR 109/05

a) Eine Grundstücksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282 Abs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB unterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mitsamt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB.

b) Ein Vertrag enthält nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Rechtswahl des zur Zeit des Angebots aktuell geltenden Rechtszustandes.

EGBGB Art. 232 § 1; BGB § 528; DDR: ZGB § 282 Abs. 3

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BGH, 25.04.2007 - XII ZR 189/04

Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

BGB §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a

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BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 16.05

Ausbildungsförderung, Einkommensfreibetrag bei -; Anrechnungsfreiheit von Einkommen; Elternteil, geschiedener oder dauernd getrennt lebender -; Erhöhungsfreibetrag für weitere Unterhaltsberechtigte; "Halbteilungsgrundsatz"; Unterhaltsberechtigte, weitere - und Zuordnung von Erhöhungsfreibeträgen; Zuordnung von Erhöhungsfreibeträgen.

Führt die Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bereits zu dem Ergebnis, dass das erzielte Einkommen eines (geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden) Elternteils anrechnungsfrei bleibt, so ist der mit Blick auf einen weiteren Unterhaltsberechtigten zu gewährende Erhöhungsfreibetrag i. S. v. § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zwar nur einmal in Ansatz zu bringen (insoweit Bestätigung des Urteils vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 113. 81 - BVerwGE 67, 280), aber dem anderen Elternteil nicht hälftig, sondern ungeschmälert zuzuordnen (Aufgabe des im Urteil vom 23. Juni 1983 entwickelten "Halbteilungsgrundsatzes").

BAföG § 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6

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BGH, 30.08.2006 - XII ZR 138/04

a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.

b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 1 und 2

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BGH, 23.08.2006 - XII ZR 26/04

a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der übergangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltspflichtige über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig ist.

b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/ 00 - FamRZ 2004, 186, 189).

UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1

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