Rechtsprechung zu § 1605 BGB
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BGH, 10.08.2005 - XII ZB 63/05

Die Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB über die Höhe eine gewährten Arbeitnehmerabfindung erhöht sich nicht dadurch, dass der Rechtsmittelführer ein Geheimhaltungsinteresse wegen einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Verschwiegenheitspflicht geltend macht.

ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1, 643 Abs. 1 und 2; BGB § 1605 Abs. 1

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BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00

a) Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.

b) Zur Auskunftspflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt.

BGB §§ 242, 1580, 1605

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BGH, 19.05.1999 - XII ZR 210/97

Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits.

BGB §§ 123 Abs. 1, 1569 ff., 1577; ZPO § 138 Abs. 1

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BGH, 16.08.2000 - XII ZB 98/98

Gründe: I. Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt.

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