Rechtsprechung zu § 1606 BGB
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BGH, 17.01.2007 - XII ZR 104/03
Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den Mindestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/ 96 - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/ 03 - FamRZ 2005, 357 ff.).
BGB §§ 1361 Abs. 1, 1615 l Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 1
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BGH, 15.12.2004 - XII ZR 26/03
a) Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/ 03 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/ 96 - FamRZ 1998, 541 ff.).
GG Art. 6 Abs. 4, Abs. 5; BGB § 1581, § 1603 Abs. 1, Abs. 2, § 1606 Abs. 3 Satz 1, § 1609 Abs. 1, Abs. 2, § 1615 l Abs. 2, Abs. 3
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BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00
a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule)
b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten volljährigen Kindern.
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BGH, 30.08.2006 - XII ZR 138/04
a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.
b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 1 und 2
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BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03
a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt.
b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln.
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BGH, 05.10.2006 - XII ZR 197/02
a) Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/ 95 - FamRZ 1996, 796).
b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhaltsanspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Einkünften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Unterhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/ 80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/ 83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/ 85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/ 96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/ 98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/ 01 - FamRZ 2004, 364).
BGB §§ 1356 Abs. 2, 1360, 1360 a, 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1609 Abs. 1
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BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/ 04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/ 98 - FamRZ 2001, 1065).
